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Samstag, den 06. Sept. 2008

Urteil vom 6. US-Bezirk

 
Am 5. September 2008 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks:
    USA v. Obi
Dieser Eintrag enthält nicht die als unpublished Opinion bezeichneten Fälle.



Deutsches Beweisrecht im Rechtsstaat

 
.   Ob es sich wohl empfiehlt, Amerikanern das deutsche Beweisverfahren so darzustellen? Oder werden sie denken, Deutschland sei kein Rechtsstaat?
Discovery is an unknown quantity in Germany. My evidence is mine and yours is yours--that is the German rule. The shifting of evidentiary burdens under substantive law may affect it, but the German law of evidence does not open floodgates to the archives of opponents.

If you lack evidence of your own, and there are no third-party documents or witnesses supporting your position, don't litigate--that is the effect of the German rule. Nobody can hope to build a case through a fishing expedition.
[Litigation Germany, Beweisverfahren ]



Fristen neu kalkuliert

 
.   Ein Glück für Parteien im fünften Berufungsbezirk der USA. Wegen Hurrikan Gustav wurden Fristen gehemmt. Am 10. September 2008 läuft die Fristverlängerung aus. Angesichts der oft kurzen Fristen im amerikanischen Prozessrecht - beispielsweise den 20 Tagen nach einer Klagezustellung im Ausland nach den Regeln der Haager Übereinkunft - kommt der automatischen Verlängerung ein hoher Wert zu. [Prozessrecht, Fristen, USA-Gericht, Haager Uebereinkunft ]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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