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Montag, den 08. Sept. 2008






Drei Gerichtswesen in USA

 
.   Dass es zwei parallel zuständige Gerichtswesen in den USA gibt, ist bekannt. Das des Bundes kann auch für vor dem einzelstaatlichen Gericht eingereichte Klagen zuständig sein, wenn die Parteien aus unterschiedlichen Staaten stammen und der Beklagte die Verweisung beantragt.

Damit wird der Xenophobie einzelstaatlicher Gerichte vorgebeugt. Die Indianer dürften von der Xenophobie noch Schlimmeres zu befürchten haben als der weiße Mann aus dem Nachbarstaat. Daher haben souveräne Indianerstämme eigene Stammesrechtszüge eingerichtet.

Das Zusammenspiel der drei Gerichtswesen findet sich beispielhaft in der Urteilsbegründung des Bundesberufungsgerichts des die US-Prärie umfassenden achten Bezirks in Sachen Oglala Sioux Tribe v. C & W Enterprises, Inc., Az. 07-3269, vom 5. September 2008 dargestellt.



Markenverletzung hilft Inhaber

 
.   Dass Cartier-Uhren vielfach imitiert werden, nützt dem verklagten Imitator wenig, weil die Nachahmungswelle gerade die Bedeutung der Marke Cartiers belege, entscheidet das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks. Dieses Argument schlägt die Einrede, die Marke Tank Francaise sei in Ermanglung einer secondary Meaning nach amerikanischem Bundesmarkenrecht nicht schutzfähig, bestimmt es am 8. September 2008 in Sachen Cartier, Inc. et al. v. Sardell Jewelry, Inc. et al., Az. 07-1813.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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