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Montag, den 15. Sept. 2008


In New York beschlossen

 
.   Die nachfolgenden Beschlüsse des Bundesberufungsgerichts im zweiten US-Bezirk mit den Staaten Connecticut, New York und Vermont besitzen keinen Präzedenzwert, doch ist der Versicherungsfall in seiner Kurz- und Bündigkeit lesenswert: Solange der Versicherungsnehmer keine Schadensanzeige vorlegt, kann er nicht wegen verweigerter Versicherungsleistungen klagen, da nichts Justiziables anliegt, bestimmt der United Stats Court of Appeals.
  1. CSX Corporation v. The Children?s Investment Fund Management
  2. King's Gym Complex, Inc. v. Philadelphia Indemnity Insurance
  3. He v. Mukasey




Unveröffentlichte Urteile

 
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA, United States Court of Appeals for the Fourth Circuit, wartet heute mit zahlreichen als unpublished bezeichneten Urteilen auf:
  1. 075000.U - US v. Singletary
  2. 075033.U - US v. Williams
  3. 075034.U - US v. Lopez
  4. 075103.U - US v. Lester
  5. 076774.U - Lester v. Wendt
  6. 081227.U - Ndenge v. Mukasey
  7. 081335.U - Leach v. Powell
  8. 081386.U - Stewart v. Paulson
  9. 081554.U - Samuel v. Williamsburg James City County
  10. 081610.U - In Re: Jones
  11. 081616.U - In Re: McLean
  12. 081692.U - Skeens v. DOWCP
  13. 084006.U - US v. Fassett
  14. 084009.U - US v. Worrell
  15. 084168.U - US v. Anderson
  16. 084392.U - US v. Cherry
  17. 086338.U - Starks v. Johnson
  18. 086728.U - Griffin v. Wright
  19. 086802.U - US v. McCoy



Urteile von Nord bis Süd

 
.   Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in der Prärie entschied heute die folgenden Fälle. Besonders lehrreich ist die Entscheidung im Versicherungsfall, Nr. 5. Die Parteien streiten sich im einzelstaatlichen und im Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Klage wegen der anderen Rechtshängigkeit ab. Der United States Court of Appeals gibt ihm auf zu entscheiden, ob und auf welche Weise das Verfahren vielleicht nicht nur ausgesetzt werden sollte.
  1. United States v. Gerald J. Johnson
  2. Joseph Johnson v. Special Agent Josh Florell
  3. Robert Singleton v. City of Lake Ozark
  4. James Juszczyk v. Michael Astrue
  5. Cincinnati Indemnity Co. v. A & K Construction Co.
  6. United States v. Debra Price




Arbeitgeber bezahlt Verteidiger

 
AR - Washington.   Der sechste Verfassungszusatz der US-Verfassung garantiert eine Verteidigung, die sich der Angeklagte ausgesucht hat und die seinen finanziellen Mitteln entspricht, um sich bestmöglichst und interessengerecht zu verteidigen. Offen bleibt im Zusatz, ob diese Mittel vom Angeklagten selbst finanziert werden müssen oder ob dies auch durch eine dritte Partei geschehen kann.

Im vorliegenden Fall war ein Unternehmen gewillt, die Kosten eines Strafprozesses gegen einige ihrer Angestellten zu übernehmen. Der Arbeitgeber wurde durch die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Bedingungen an die Zahlung der Gebühren zu knüpfen, diese zu reduzieren und letzendlich die Kostenübernahme einzustellen.

Der Staat will damit einen Missbrauch des sechsten Verfassungszusatzes unterbinden. Vermögende Dritte können durch Kostenübernahme die Verteidigung finanzieren und somit die Verteidigung nach eigenen Interessen beeinflussen. Dies unterläuft, so die Ansicht der Strafverfolger, das ebenfalls im sechsten Verfassungszusatz verankerte Recht auf eine interessengerechte Verteidigung.

In Sachen United States vs. Jeffrey Stein et al., Az. 07-3042, entschied das Berufungsgericht des zweiten Bezirks am 28. August 2008, dass der sechste Verfassungszusatz Anwendung findet, wenn eine dritte Partei die Gebühren und Kosten eines Prozesses übernimmt. Die Verpflichtung der Gesellschaft, die Kostenübernahme an Bedingungen zu knüpfen, ist unzulässig. Die Beschränkung der Kostenübernahme durch Dritte stellt damit eine verfassungswidrige Einschränkung des garantierten Rechts auf einen frei gewählten und finanzierten Verteidiger dar.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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