- 075000.U - US v. Singletary
- 075033.U - US v. Williams
- 075034.U - US v. Lopez
- 075103.U - US v. Lester
- 076774.U - Lester v. Wendt
- 081227.U - Ndenge v. Mukasey
- 081335.U - Leach v. Powell
- 081386.U - Stewart v. Paulson
- 081554.U - Samuel v. Williamsburg James City County
- 081610.U - In Re: Jones
- 081616.U - In Re: McLean
- 081692.U - Skeens v. DOWCP
- 084006.U - US v. Fassett
- 084009.U - US v. Worrell
- 084168.U - US v. Anderson
- 084392.U - US v. Cherry
- 086338.U - Starks v. Johnson
- 086728.U - Griffin v. Wright
- 086802.U - US v. McCoy
Das Bundesgericht wies die Klage wegen der anderen Rechtshängigkeit ab. Der United States Court of Appeals gibt ihm auf zu entscheiden, ob und auf welche Weise das Verfahren vielleicht nicht nur ausgesetzt werden sollte.
Im vorliegenden Fall war ein Unternehmen gewillt, die Kosten eines Strafprozesses gegen einige ihrer Angestellten zu übernehmen. Der Arbeitgeber wurde durch die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Bedingungen an die Zahlung der Gebühren zu knüpfen, diese zu reduzieren und letzendlich die Kostenübernahme einzustellen.
Der Staat will damit einen Missbrauch des sechsten Verfassungszusatzes unterbinden. Vermögende Dritte können durch Kostenübernahme die Verteidigung finanzieren und somit die Verteidigung nach eigenen Interessen beeinflussen. Dies unterläuft, so die Ansicht der Strafverfolger, das ebenfalls im sechsten Verfassungszusatz verankerte Recht auf eine interessengerechte Verteidigung.
In Sachen United States vs. Jeffrey Stein et al., Az. 07-3042, entschied das Berufungsgericht des zweiten Bezirks am 28. August 2008, dass der sechste Verfassungszusatz Anwendung findet, wenn eine dritte Partei die Gebühren und Kosten eines Prozesses übernimmt. Die Verpflichtung der Gesellschaft, die Kostenübernahme an Bedingungen zu knüpfen, ist unzulässig. Die Beschränkung der Kostenübernahme durch Dritte stellt damit eine verfassungswidrige Einschränkung des garantierten Rechts auf einen frei gewählten und finanzierten Verteidiger dar.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.