- Holly Wood v. Richard Allen: 06-16412
- 075075.U - US v. Portillo-Sosa
- 084116.U - US v. Dagnan
- 086175.U - Watlington v. Carter
- 086258.U - Trembley v. Davis
- 086439.U - McCarthy v. Pettiford
- 086453.U - US v. Glenn
- 086506.U - US v. Shuman
- 086625.U - US v. Olton
- 086660.U - US v. Reid
- 086672.U - US v. Newton
- 086731.U - US v. Landon
- 086736.U - US v. Chappell
- 086741.U - US v. Wallace
- 086771.U - Grate v. Johnson
Bei Geschäftsverhandlungen denkt man nicht gleich an little white Lies, doch die Zuverlässigkeit der Verhandlungspartner und das Vertrauen auf ihr Wort spielt eine bedeutende, wenngleich nicht immer ausgesprochene Rolle. Wie geht man im internationalen Handel mit nicht ganz zutreffenden Darstellungen um?
Der leichteste Teil: Die vielen englischen Begriffe aus deutschem Munde, die in englischsprachigen Ländern etwas anderes bedeuten und Verhandlungen und Verträgen einen unbeabsichtigten Drall geben. Da haben sogar die Nichtjuristen beim Gegenlesen ihren Spaß gehabt.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.