- 051447.U - Bishop Coal Company v. Horne
- 074947.U - US v. Arcila-Pedraza
- 081278.U - Antonellis v. Cumberland County
- 081289.U - Tewolde v. Mukasey
- 081390.U - McBride v. Dunn
- 084272.U - US v. Sinclair
- 086776.U - US v. Kelley
- 086780.U - US v. McFadden
- 086803.U - US v. Campbell
- 086813.U - US v. Lewis
- 086814.U - Robinson v. Owens
- 086873.U - Scott v. John
- 086894.U - US v. Williams
- 086965.U - Thompson v. Kelly
- 086983.U - US v. Patterson
- 086988.U - US v. McCrorey
- 087038.U - US v. Rufus
- 087080.U - McNeill v. Jordan
- 087121.U - US v. Freeman
- 087128.U - Wilkerson v. Beck
Wieso dieser Unfug hier landet, ist unerklärlich. Dass so etwas Unfug ist, will niemand hören - schließlich wird dem Anwalt doch eine Millionenbeteiligung angeboten. Solange man den Wunschgegner vertritt, wird die verweigerte Mandatsannahme hingenommen, wenn auch mit der Androhung von tausend Bomben.
Dass der Klägertourismus nicht einseitig ist, merken auch Amerikaner. Verleumdungen von Amerikanern werden heute gezielt in England eingeklagt, wo der Meinungsfreiheitsgrundsatz des ersten Verfassungszusatzes der Bundesverfassung nicht wirkt. Selbst der US-Gesetzgeber und die Vereinten Nationen sollen eingreifen, um amerikanische Verleger zu schützen, steht im Programm einer Konferenz am 18. September 2008.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.