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Mittwoch, den 17. Sept. 2008


Urteile aus den Rockies

 
Des Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA verkündete neben seinen unpublished Opinions heute:
  1. 05-2309 Kelley v. City of Albuquerque
  2. 07-5168 Hukill v. ONADVC
  3. 07-6013 United States v. Pinson



Urteile am Atlantik

 
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA an der Atlantikküste mit den Staaten um die Bundeshauptstadt Washington, DC, verkündete heute diese unpublished bezeichneten Urteile:
  1. 051447.U - Bishop Coal Company v. Horne
  2. 074947.U - US v. Arcila-Pedraza
  3. 081278.U - Antonellis v. Cumberland County
  4. 081289.U - Tewolde v. Mukasey
  5. 081390.U - McBride v. Dunn
  6. 084272.U - US v. Sinclair
  7. 086776.U - US v. Kelley
  8. 086780.U - US v. McFadden
  9. 086803.U - US v. Campbell
  10. 086813.U - US v. Lewis
  11. 086814.U - Robinson v. Owens
  12. 086873.U - Scott v. John
  13. 086894.U - US v. Williams
  14. 086965.U - Thompson v. Kelly
  15. 086983.U - US v. Patterson
  16. 086988.U - US v. McCrorey
  17. 087038.U - US v. Rufus
  18. 087080.U - McNeill v. Jordan
  19. 087121.U - US v. Freeman
  20. 087128.U - Wilkerson v. Beck



Rechtstourismus

 
.   Unerwartete Anfragen treffen aus Deutschland ein. Wegen Klagen zweiter oder dritter Reiche gegen das jetzige, bekanntlich nichtige. Klage wegen deutscher Sozialansprüche auf ein paar Millionen Dollar. Oder um dem Nachbarn eins zu überbraten. Alles vor dem US-Gericht.

Wieso dieser Unfug hier landet, ist unerklärlich. Dass so etwas Unfug ist, will niemand hören - schließlich wird dem Anwalt doch eine Millionenbeteiligung angeboten. Solange man den Wunschgegner vertritt, wird die verweigerte Mandatsannahme hingenommen, wenn auch mit der Androhung von tausend Bomben.

Dass der Klägertourismus nicht einseitig ist, merken auch Amerikaner. Verleumdungen von Amerikanern werden heute gezielt in England eingeklagt, wo der Meinungsfreiheitsgrundsatz des ersten Verfassungszusatzes der Bundesverfassung nicht wirkt. Selbst der US-Gesetzgeber und die Vereinten Nationen sollen eingreifen, um amerikanische Verleger zu schützen, steht im Programm einer Konferenz am 18. September 2008.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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