Bei Corporations ist die Feststellung der Zuständigkeit einfach. Gleich ob sie mit Nachnamen Inc., Corp., Co. oder Ltd. heißt, ihre Staatsangehörigkeit ist bundesprozessrechtlich in 28 USC §1332(c) geregelt. Manche Gerichte knüpfen an diese Regelung auch für LLCs an, obwohl diese ja dem Partnership-Recht, nicht dem Gesellschaftsrecht entstammen.
Eine Klarstellung gilt seit dem 15. September 2008 im fünften Bundesbezirk. Der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit entschied in Sachen Alice Glinda Harvey v. Grey Wolf Drilling Company, Az. 07-31106, dass die Staatsangehörigkeit einer Limited Liability Company in der Tat prozessual nicht an die Corporation anknüpft, sondern an die Teilhaber wie beim Partnership.
Verwirrend für den Laien ist natürlich, dass sowohl ein limited partnership, wie das Gericht es hier vorfand, wie eine Gesellschaft als Company bezeichnet werden kann. Der Begriff stammt nicht aus dem Partnership-Recht, sondern dem Gesellschaftsrecht, sodass eine stinknormale Corporation eben auch Company oder Limited heißen kann.
Der Grund ist historisch. Die Partnerships mit beschränkter Haftung sind eine recht neue und teilweise unausgegorene Kreatur. Die Corporation hingegen gibt es seit Jahrhunderten und bietet Rechtssicherheit. Der Surpeme Court hat diese Rechtsfrage noch nicht geprüft, doch befindet sich der Fifth Circuit in guter Gesellschaft.