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Donnerstag, den 25. Sept. 2008

Ein Zwitter: LLC  

.   Die Zugehörigkeit zu einem Staat, Citizenship, spielt bei der Zuständigkeit im Bundesgericht eine wichtige Rolle. Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten der USA stammen, dürfen sie einen Fall ohne bundesrechtliche Fragen vom einzelstaatlichen Gericht ins objektivere Bundesgericht verweisen lassen.

Bei Corporations ist die Feststellung der Zuständigkeit einfach. Gleich ob sie mit Nachnamen Inc., Corp., Co. oder Ltd. heißt, ihre Staatsangehörigkeit ist bundesprozessrechtlich in 28 USC §1332(c) geregelt. Manche Gerichte knüpfen an diese Regelung auch für LLCs an, obwohl diese ja dem Partnership-Recht, nicht dem Gesellschaftsrecht entstammen.

Eine Klarstellung gilt seit dem 15. September 2008 im fünften Bundesbezirk. Der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit entschied in Sachen Alice Glinda Harvey v. Grey Wolf Drilling Company, Az. 07-31106, dass die Staatsangehörigkeit einer Limited Liability Company in der Tat prozessual nicht an die Corporation anknüpft, sondern an die Teilhaber wie beim Partnership.

Verwirrend für den Laien ist natürlich, dass sowohl ein limited partnership, wie das Gericht es hier vorfand, wie eine Gesellschaft als Company bezeichnet werden kann. Der Begriff stammt nicht aus dem Partnership-Recht, sondern dem Gesellschaftsrecht, sodass eine stinknormale Corporation eben auch Company oder Limited heißen kann.

Der Grund ist historisch. Die Partnerships mit beschränkter Haftung sind eine recht neue und teilweise unausgegorene Kreatur. Die Corporation hingegen gibt es seit Jahrhunderten und bietet Rechtssicherheit. Der Surpeme Court hat diese Rechtsfrage noch nicht geprüft, doch befindet sich der Fifth Circuit in guter Gesellschaft.


Donnerstag, den 25. Sept. 2008

Donnerstag, den 25. Sept. 2008

Donnerstag, den 25. Sept. 2008

Donnerstag, den 25. Sept. 2008

Financial Panic: Bush  

.   Bush droht mit financial Panic für den Fall, dass sein Gesetzesentwurf nicht durchkommt. Der Kongress soll seine Gesetzesidee umsetzen. Ausländer, die Amerika finanzierten, müssen in den Märkten beruhigt werden.

Der Steuerzahler war zwar nicht zur Party der Wall Street eingeladen, darf jedoch ihr Haus aufräumen. $700 Milliarden Dollar soll der Steuerzahler für den Gesetzesentwurf vorstrecken, und zwar schnell.

Für Korrekturen in Gesetzen zur Finanzaufsicht hat man jetzt keine Zeit. Der Steuerzahler soll Bush trauen. Die Rede ist bei WhiteHouse.gov zu finden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.