• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 13. Okt. 2008

Montag, den 13. Okt. 2008

Haftungsfreistellung: Smile Now, Cry Later  

.   Die in Vertragsverhandlungen oft aufkommende Frage der Freiheit von Schutzrechten Dritter und der damit verbundenen, nicht immer übersichtlich formulierten Haftungsfreistellung findet in Pacific Sunwear of California, Inc. v. Oleas Enterprises, Inc., Az. D051391, ein konkretes Beispiel.

Der Kleiderladen verlangt von der Lieferantin Ersatz für seine Kosten der Verteidigung gegen Third Party Infringement-Ansprüche aufgrund behaupteter Markenrechtsverletzungen. Gesetzlich gewährleistet der Laden, dass seine Waren free of the rightful claim of any third person by way of infringement or the like sind.

Das Obergericht des Staates Kalifornien erörtert am 9. Oktober 2008 ausführlich den Haftungsrückgriff bei Rechtsmängeln, die der Warranty zuwiderlaufen, im Zusammenhang mit Hot Sauce Monkey-Hemden und einer Marke von Smile Now Cry Later Inc. nach §2-312 des Uniform Commercial Code.


Montag, den 13. Okt. 2008

Kanzlei am Kolumbus-Feiertag  

.   Kanzleien arbeiten auch an Bundes­feiertagen. Der Columbus Day beweist die Regel. Ausnahmen wie Neujahr, der 4. Juli und Thanksgiving bestätigen sie.

Allerdings erwarten die Kanzleien nicht, dass das nichtjuristische Personal vollständig erscheint. Auch Clerks, Associates und Partners genießen gewisse Freiheiten.

Deshalb müssen Referendare und Praktikanten die Alternativen prüfen, die Washington bietet, beispielsweise die große Tour durch das Capitol, die Senatsgebäude und die des Repräsentanten­hauses. Auch die Legislative ist ausbildungsrelevant.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.