Vertragsauslegung im Versicherungsrecht
LF - Washington. Eine willkommene Klärung über die Auslegung des Wortlauts in Versicherungspolicen brachte das Urteil des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks in der Sache Northrop Grumman Corporation v. Factory Mutual Insurance Company, Az. 07-56760. Die Auswirkungen dieser Klarstellung ist auf den Kern gebracht in dem Beitrag Auslegung von Versicherungspolicen der Autoren Clemens Kochinke und Michael Warning in der aktuellen Beilage Ausland der Zeitschrift für Versicherungsrecht nachlesbar.
In den USA werden Policen in der Regel gegen den Versicherer ausgelegt. Dies geht jedoch nicht so weit, dass bei verbundenen Policen im Falle von Schweigen einer der Policen Rückschlüsse aus der zweiten Police gezogen werden können. Ein unterschiedlicher Wortlaut bei verbundenen Policen ist somit kein Anlass für Vertragsauslegung, sondern der Ausdruck des Willens des Versicherers.
Anlass für diese feststellenden Worte des Bundesberufungsgerichts am 14. August 2008 gab es nach den verheerenden Auswirkungen des Hurrikans Katrina im Jahre 2005 auf die Schiffswerften der Klägerin. Diese machte Ansprüche aus ihrer verbundenen Police geltend, wobei nur eine der beiden Versicherungen Schäden durch Hochwasser abdeckte.
In den USA werden Policen in der Regel gegen den Versicherer ausgelegt. Dies geht jedoch nicht so weit, dass bei verbundenen Policen im Falle von Schweigen einer der Policen Rückschlüsse aus der zweiten Police gezogen werden können. Ein unterschiedlicher Wortlaut bei verbundenen Policen ist somit kein Anlass für Vertragsauslegung, sondern der Ausdruck des Willens des Versicherers.
Anlass für diese feststellenden Worte des Bundesberufungsgerichts am 14. August 2008 gab es nach den verheerenden Auswirkungen des Hurrikans Katrina im Jahre 2005 auf die Schiffswerften der Klägerin. Diese machte Ansprüche aus ihrer verbundenen Police geltend, wobei nur eine der beiden Versicherungen Schäden durch Hochwasser abdeckte.