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Samstag, den 25. Okt. 2008

Verordnung zur Nationalisierung  

.   Im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2008 wird die Öffent­lichkeit aufgerufen, einen Verordnungs­entwurf zur Kreditkrise zu kommentieren. Nach dem Aktienerwerb an Fannie Mae und Freddie Mac vom 7. September 2008 durch das Schatzamt des Bundes sind nun die Verordnungen zur Umsetzung der Teilnatio­nalisierung der amerikanischen Hypotheken­institute erforderlich.

Vergleichbares wird bei der Teilnatio­nalisierung im Bankwesen notwendig werden. Die Öffent­lichkeit ist nach dem Administrative Procedure Act an der Verordnungs­gebung beteiligt. Die aktuelle Maßnahme betrifft Regeln zum Mindestkapital.

Stellungnahmen zum gemeinsamen Entwurf von Office of Thrift Supervision, Office of the Comptroller of the Currency, Federal Reserve System und Federal Deposit Insurance Corporation zu 12 CFR Parts 3, 208, 225, 325 und 567, veröffentlicht in 73 Federal Register 208, 63656-63662 (Oct. 27, 2008), sind bis zum 26. November 2009 einzureichen. [Nationalisierung, US-Recht ]


Samstag, den 25. Okt. 2008

Leistungsklage in Texas  

JW - Washington.   Leistungsklagen sind in den USA die Ausnahme. Das Oberste Gericht von Texas prüfte am 20. Oktober 2008 in Sachen Digiuseppe v. Lawler, Az. 04-0641, einen Anspruch auf Specific Performance beim Streit um einen Grundstückskauf.

Nachdem es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zahlung und des Bebauungsplans kam, klagte der Verkäufer auf Feststellung, dass der Vertrag nicht zustande kam und auf Schadensersatz für Vertragsbruch. Widerklagend machte der Käufer den Erfüllungsanspruch geltend.

Das Gericht erörterte ausführlich die texanische Rechtsprechung zur Specific Performance und bestätigte, dass prinzipiell nur dann auf Vertragserfüllung geklagt werden kann, wenn der Kläger sich selbst vor Klageerhebung redlich und richtig verhalten hat. Neben dem Erfordernis der eigenen Vertragstreue besteht die Pflicht, vor Klageerhebung auf Vertragsdurchführung hinzuwirken und die Leistung dem Gegner anzubieten.

Eine Ausnahme dieses vor Klageerhebung gebotenen Verhaltens greift nach dem texanischen Equity-Recht nur dann ein, wenn der andere Vertragsteil die Handlung ablehnt, sie also aussichtslos und nutzlos wäre. Dann ist der die Leistung Begehrende damit entschuldigt, dass er die vorausgesetzten Handlungen vorgenommen hätte, wenn die Gegenseite nicht bereits einen Vertragsbruch ausgelöst hätte.


Samstag, den 25. Okt. 2008

Vertragsauslegung im Versicherungsrecht  

LF - Washington.   Eine willkommene Klärung über die Auslegung des Wortlauts in Versicherungspolicen brachte das Urteil des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks in der Sache Northrop Grumman Corporation v. Factory Mutual Insurance Company, Az. 07-56760. Die Auswirkungen dieser Klarstellung ist auf den Kern gebracht in dem Beitrag Auslegung von Versicherungspolicen der Autoren Clemens Kochinke und Michael Warning in der aktuellen Beilage Ausland der Zeitschrift für Versicherungsrecht nachlesbar.

In den USA werden Policen in der Regel gegen den Versicherer ausgelegt. Dies geht jedoch nicht so weit, dass bei verbundenen Policen im Falle von Schweigen einer der Policen Rückschlüsse aus der zweiten Police gezogen werden können. Ein unterschiedlicher Wortlaut bei verbundenen Policen ist somit kein Anlass für Vertragsauslegung, sondern der Ausdruck des Willens des Versicherers.

Anlass für diese feststellenden Worte des Bundesberufungsgerichts am 14. August 2008 gab es nach den verheerenden Auswirkungen des Hurrikans Katrina im Jahre 2005 auf die Schiffswerften der Klägerin. Diese machte Ansprüche aus ihrer verbundenen Police geltend, wobei nur eine der beiden Versicherungen Schäden durch Hochwasser abdeckte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.