JW - Washington. Leistungsklagen sind in den USA die Ausnahme. Das Oberste Gericht von Texas prüfte am 20. Oktober 2008 in Sachen
Digiuseppe v. Lawler, Az. 04-0641, einen Anspruch auf
Specific Performance beim Streit um einen Grundstückskauf.
Nachdem es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zahlung und des Bebauungsplans kam, klagte der Verkäufer auf Feststellung, dass der Vertrag nicht zustande kam und auf Schadensersatz für Vertragsbruch. Widerklagend machte der Käufer den Erfüllungsanspruch geltend.
Das Gericht erörterte ausführlich die texanische Rechtsprechung zur
Specific Performance und bestätigte, dass prinzipiell nur dann auf Vertragserfüllung geklagt werden kann, wenn der Kläger sich selbst vor Klageerhebung redlich und richtig verhalten hat. Neben dem Erfordernis der eigenen Vertragstreue besteht die Pflicht, vor Klageerhebung auf Vertragsdurchführung hinzuwirken und die Leistung dem Gegner anzubieten.
Eine Ausnahme dieses vor Klageerhebung gebotenen Verhaltens greift nach dem texanischen
Equity-Recht nur dann ein, wenn der andere Vertragsteil die Handlung ablehnt, sie also aussichtslos und nutzlos wäre. Dann ist der die Leistung Begehrende damit entschuldigt, dass er die vorausgesetzten Handlungen vorgenommen hätte, wenn die Gegenseite nicht bereits einen Vertragsbruch ausgelöst hätte.