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Sonntag, den 26. Okt. 2008

Sammeln oder Abliefern?  

.   In den USA sind Begriff und Konzept eines Impressums unbekannt. Die Hinterlegungspflicht gibt es jedoch wie in Deutschland. Interessant ist, wie unterschiedlich Nationalbibliotheken und Gesetzgeber bei der Hinterlegung vorgehen.

Beide Gesetzgeber machen sich Gedanken. Berlin ändert das Gesetz, schiebt eine Verordnung nach und verpflichtet den Bürger zur Mitwirkung. Ganz untypisch verzichtet der Kongress hingegen auf unnötige Ad-Hoc-Eingriffe zu Lasten der Bürger. Bei der Einführung eines Deposit Requirement für ausländische Fachzeitschriften hatte er schlechte Erfahrungen gemacht.

Bei Internetmaterialien lässt er die Library of Congress als Hinterlegungsstelle des Bundes daher Eigeninitiative entwickeln. Durch Gesetz, Verordnung und Richtlinien gestützt, sammelt sie selbst.

Dabei gibt sie sich sogar die Mühe, die nicht durch Impressumspflicht ausgewiesenen Betreiber aufzuspüren und anzuschreiben, um sie auf die Sammlung und Speicherung aufmerksam zu machen. Die notwendige Technik sollte auch für die DNB kein Buch mit sieben Siegeln sein. Das mangelnde Verständnis liegt wohl bei ihrem Gesetzgeber, der im Internetrecht immer wie ein verstörtes Wildschwein reagiert. [Internetrecht, Hinterlegungspflicht, Deposit Requirement, Nationalbibliothek, Library Congress]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.