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Freitag, den 31. Okt. 2008

Freitag, den 31. Okt. 2008

Freitag, den 31. Okt. 2008

Syrien verliert Immunität  

AK - Washington.   In Francis Gates, et al. v. Syrian Arab Republic, et al., Az. 06-1500, entschied das Untergericht für den District of Columbia am 26. September 2008, dass Syrien als staatlicher Terrorhelfer für die Ermordung zweier Amerikaner durch Al Qaeda im Irak mitverantwortlich ist. Die Angehörigen der beiden Opfer hatten Syrien verklagt und die Zuständigkeit des Gerichts wegen der Immunitätsausnahmen im Foreign Sovereign Immunities Act behauptet. Das Gericht sprach Schadensersatz und Strafschadensersatz zu.

Es entschied den Fall aufgrund einer neuen Bestimmung des FSIA, die weitreichender ist als das bisher geltende Flatow Amendment. Dieses eröffnete keine Klagen gegen den ausländischen Staat selbst, sondern nur gegen seine Regierungsvertreter in ihrer offiziellen Funktion. Nach dem neuem 28 USC §1605a kann ein Kläger direkt gegen den terrorunterstützenden Staat vorgehen.

Zugleich regelt es verschiedene einklagbare Schadensersatzarten. Der Bundesgesetzgeber schaffte damit Uneinheitlichkeiten bei Klagen gegen ausländische Regierungsvertreter nach dem Recht der Einzelstaaten ab. Die Klagen nach einzelstaatlichem Recht waren notwendig, weil dieses Gericht in der US-Hauptstadt entschieden hatte, dass Klagen nach Common Law nur entscheidungsfähig waren, wenn eine ausdrückliche Rechtsvorschrift bestand.

Darauf aufbauend entschied das Gericht, dass der neue 28 USC §1605a im FSIA nun die einzig anwendbare Rechtsvorschrift für derartige Klagen ist, und wies die nach einzelstaatlichem Recht behaupteten Ansprüche ab. Es sprach zugleich Schadensersatz nach dem FSIA zu.

Die neue Bestimmung nimmt nun dem Unterstützerstaat selbst die Staatsimmunität, und nicht nur seinen Regierungsvertretern. Zudem gibt sie den Gerichten die Befugnis, Strafschadensersatz zuzusprechen, was der FSIA ansonsten bei Klagen gegen Staaten untersagt.


Freitag, den 31. Okt. 2008

Kloppen bis zum Urteil  

.   Die Parteien werden angewiesen, sich zu verkloppen. Der Überlebende erhält Recht. In Sachen Louis E. Thyroff v. Nationwide Mutual Insurance Company et al., Az. 07-41, erinnerte das Oberstgericht im Staat New York an die Entwicklung des Rechts der Unterschlagung. Hier erinnert der rechtshistorische Eintrag den Ausbilder an einen im Einführungslehrgang für Referendare und Praktikanten notwendigen Beleg.

Sonst glauben sie ihm womöglich nicht. Wer das amerikanische Recht verstehen will, muss sich gelegentlich das uralte englische anschauen. Das moderne englische Recht hat mit dem heutigen US-Recht meist weniger gemein als das US-Recht mit dem alten englischen. Hoffentlich hat das Gericht die englische Tradition richtig überliefert. [Common Law, US-Recht]


Freitag, den 31. Okt. 2008

Bank legt U-Bahn still  

.   Die Finanzkrise stoppt die U-Bahn. In Washington beantragt diese eine einstweilige Verfügung gegen eine belgische Bank, deren Finanzierung der U-Bahn über AIG gesichert war. Da AIG darnieder liegt, verlangt die Bank ihr Geld.

Anderen öffentlichen Einrichtungen in den USA geht es vergleichbar, der Badeanstalt wie dem Klärwerk. Die steuerbegünstigte Lease-Back-Finanzierung der Anstalten ist dem Schatzamt in Washington ein Dorn im Auge. Das mag ein Grund für seine mangelnde Bereitschaft sein, mit Geldern aus dem TARP-Rettungstopf auszuhelfen.

Heute gewährte Richterin Collyer vom erstinstanzlichen Bundesgericht den Antrag auf eine Injunction gegen die KBC Gruppe und setzte einen Verhandlungstermin auf den 12. November 2008 an. Noch fährt die Metro.[Injunction, US-Recht]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.