AK - Washington. Die Gewährung gleichen Zugangs behinderter Menschen zum amerikanischen Arbeitsmarkt wird durch ein im Januar 2009 in Kraft tretendes Gesetz deutlich gestärkt. Der neue
Americans with Disabilities Act Amendments Act ergänzt den schon 1990 vom amerikanischen Kongress verabschiedeten
Americans with Disabilities Act. Erklärtes Ziel des Gesetzes war ein umfassender Schutz behinderter Personen vor Diskriminierung bei Einstellungsverfahren. Arbeitgeber müssen bei der Einstellung von Personal der Möglichkeit der Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze ausreichend Rechung tragen.
Der oberste Bundesgerichtshof in Washington verwässerte in den letzen 18 Jahren die Reichweite des Gesetzes durch mehrere Urteile erheblich. Der Supreme Court legte den Terminus Behinderung sehr eng aus, was viele Arbeitnehmer mit erheblichen Einschränkungen gar nicht erst erfasste. Die entscheidende Frage bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund des ADA war daher, ob die Einschränkung des Arbeitnehmers überhaupt vom Gesetz erfasst wurde.
Der neue ADAAA tritt dieser Rechtsprechung entgegen und verlangt ein weites Verständnis des Begriffes Behinderung. Damit verlagert sich der Schwerpunkt bei Klagen aus dem Gesetz auf die Frage, ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Einstellung auch der behinderten Bewerber im Auswahlverfahren geschaffen bzw. sie angemessen in Betracht gezogen hat. Im Zweifelsfalle muss der Arbeitgeber das ausreichend dokumentieren können. Klagen sind damit zukünftig für den Arbeitgeber mit einem größeren Risiko verbunden.
Die Änderungen durch den ADAAA werden insbesondere dort deutlich spürbar sein, wo das grundsätzlich vorrangige einzelstaatliche Arbeitsrecht einen geringeren Schutz gewährt. In Staaten wie Kalifornien hingegen, dessen einzelstaatliches Recht schon zuvor weiter reichte als der ADA, sind die Auwirkungen für Arbeitgeber wahrscheinlich weniger gravierend. Insgesamt erwarten Arbeitgeber jedoch einen Anstieg von Klagen nach Inkrafttretetn des ADAAA. Sie sollten daher stets dokumentieren, dass sie den gesetzlichen Vorgaben im Einstellungsverfahren ausreichend Rechung tragen.