Reference Link <http://revenueservice.carpettediem.fr/>Vorher bittet er um Eintragung der persönlichen Daten auf einer französischen Webseite. Dass Erklärungen dem Bürger mit Strafandrohung abverlangt werden, ist man gewohnt: Under Penalty of Perjury heißt es immer. Dass der IRS ein Urheberrecht beansprucht und Daten in Frankreich sammelt, eher nicht.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts überzeugte der Finanzberater als Repräsentant einer in den USA ansässigen Gesellschaft den ehemaligen Vereinspräsidenten des in Geldschwierigkeiten befindlichen Fußballvereins im März 2005 davon, einen Vorschuss in Höhe von 300.000 Euro auf ein vom Rechtsanwalt eingerichtetes Treuhandkonto zu zahlen. Der Finanzberater gab vor, dass dieser Betrag zur Deckung der Kosten für einen zu vermittelnden Millionenkredit dienen sollte. Tatsächlich war die Gesellschaft zur Vermittlung eines solchen Finanzgeschäfts nicht imstande. Die vom Rechtsanwalt entgegen der Treuhandabrede dem Finanzberater zur Verfügung gestellten Beträge gingen in dubiosen Investitionen verloren; mehr als ein Drittel des Vorschusses verwendete der Finanzberater zudem zu eigenen Zwecken. Pressemitteilung 218/2008, Bundesgerichtshof i.S. 5 StR 96/58, 27. Nov. 2008.Auch Wohlhabende lassen sich auf solche Versprechungen ein. Zahlen Sie $500.000 an die Manhattan B.a.n.k. für einen Kredit von $5.000.000. Das lockt auch Gewiefte an. Vor allem, wenn die Kreditbedingungen vorsehen, dass die Anzahlung durch eine geschickte Investition der B.a.n.k. sowohl Zins als auch Tilgung deckt.
Der Kreditnehmer erwartet einen Gewinn von $4,5 Mio. Wer will da nicht mit von der Partei sein? Aber auch im Land der unbegrenzten Möglichkeiten stoßen Spekulanten an Grenzen. Das merkt mancher erst, wenn das FBI anklopft und ihn dezent für naiv erklärt.
Nicht jeder will das glauben. Die B.a.n.k. hat doch eine notarielle Urkunde mit Goldprägesiegel vorgelegt. Für $25 Amtsgebühr hätte sich der Kreditnehmer selbst zum Notary Public bestellen lassen können. Das Wertvollste an der Urkunde ist wohl das Prägesiegel, das bestimmt mehr als 25¢ gekostet hat, s. Herrmann, Die Inäquivalenz des amerikanischen Notars, German American Law Journal, 6. Januar 2002.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.