USA zuständig, Fall verwiesen
CK • Washington. Eine Lust auf Prozesse, die mit den USA nichts zu tun haben, wird US-Gerichten oft unterstellt. Dabei senden sie regelmäßig solche Verfahren ins Ausland. Nach dem Forum non conveniens-Grundsatz dürfen sie trotz eigener Zuständigkeit Klagen abweisen, die eher vor ein Gericht im Ausland gehören - beispielsweise weil alle Parteien oder Zeugen oder Beweismittel dort liegen, EMails und Urkunden in einer Fremdspreche verfasst sind oder ausländisches Recht Anwendung findet.
Bei einer Klage wegen eines ausländischen Flugunfalls sandte ein Bundesgericht einen Fall ins Ausland, obwohl sogar zwei wichtige Mitbeklagte und Zeugen, die Piloten, im US-Gerichtsbezirk ansässig waren. Sie verpflichteten sich allerdings, zur Vernehmung über diplomatische Kanäle und zu Video- und Wortprotokollvernehmungen verfügbar zu sein.
Da die prozessuale Gerechtigkeit im US-Prozess oft wichtiger wirkt als die materielle, kann bis zum Beschluss über die Verweisung ins Ausland allerdings erheblicher und teurer anwaltlicher Aufwand anfallen. Dazu zählt auch das Ausforschungsbeweisverfahren, das als jurisdictional Discovery auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt werden kann.[US-Recht, Verweisung, Abweisung, Forum Conveniens]
Bei einer Klage wegen eines ausländischen Flugunfalls sandte ein Bundesgericht einen Fall ins Ausland, obwohl sogar zwei wichtige Mitbeklagte und Zeugen, die Piloten, im US-Gerichtsbezirk ansässig waren. Sie verpflichteten sich allerdings, zur Vernehmung über diplomatische Kanäle und zu Video- und Wortprotokollvernehmungen verfügbar zu sein.
Da die prozessuale Gerechtigkeit im US-Prozess oft wichtiger wirkt als die materielle, kann bis zum Beschluss über die Verweisung ins Ausland allerdings erheblicher und teurer anwaltlicher Aufwand anfallen. Dazu zählt auch das Ausforschungsbeweisverfahren, das als jurisdictional Discovery auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt werden kann.