Sklaverei, Stiftung, Zinsen
CK • Washington. Staat und Wirtschaft wollten Rechtsfrieden. Kläger wollten Wiedergutmachung. Zehn Milliarden wurden verspätet gezahlt, also werden die Berlin Accords vom 17. Juli 2000 zwischen Deutschland, den USA und sechs weiteren Souveränen, einer internationalen Organisation und zahlreichen Unternehmen in einer neuen Sammelklage unter die Lupe genommen.
Gewähren die Vereinbarungen den natürlichen Personen Ansprüche auf die Durchsetzung der Zinsvereinbarung gegen die Beklagten, einem Kreis deutscher Unternehmen? Das Instanzgericht wies die Klage ab, weil die Stiftungsverträge wie Staatsverträge zu prüfen sind und kein private Cause of Action einräumen.
Das Bundesberufungsgericht sieht die Zinsregelung im Joint Statement als staatsvertragsgleiche Regelung an. Die uneinheitliche Verwendung der Begriffe shall und will führt nicht zu einer Auftrennung von Bestimmungen: Rechteeinräumungen für die Beteiligten und solchen für andere Begünstige.
Die beklagten Unternehmen werden sich fragen, ob die Vereinbarungen hätten gründlicher formuliert werden können, um den neuen Klägern den Anlass zur Störung des angestrebten Rechtsfriedens zu nehmen. Doch in dieser Sache, Elly Gross et al. v. The German Foundation Industrial Initiative et al., Az. 07-3726, gewinnen sie am 10. Dezember 2008.
Auch in Zukunft werden Sammelklägeranwälte Willige finden, die trotz aller Sorgfalt in Verhandlungen und Formulierungen den Rechtsfrieden erneut angreifen lassen, bis das nächste Gericht nach enormem Aufwand entscheidet, dass sich Staaten zusammenfanden, um all-embracing and enduring legal peace zu garantieren.
Gewähren die Vereinbarungen den natürlichen Personen Ansprüche auf die Durchsetzung der Zinsvereinbarung gegen die Beklagten, einem Kreis deutscher Unternehmen? Das Instanzgericht wies die Klage ab, weil die Stiftungsverträge wie Staatsverträge zu prüfen sind und kein private Cause of Action einräumen.
Das Bundesberufungsgericht sieht die Zinsregelung im Joint Statement als staatsvertragsgleiche Regelung an. Die uneinheitliche Verwendung der Begriffe shall und will führt nicht zu einer Auftrennung von Bestimmungen: Rechteeinräumungen für die Beteiligten und solchen für andere Begünstige.
Die beklagten Unternehmen werden sich fragen, ob die Vereinbarungen hätten gründlicher formuliert werden können, um den neuen Klägern den Anlass zur Störung des angestrebten Rechtsfriedens zu nehmen. Doch in dieser Sache, Elly Gross et al. v. The German Foundation Industrial Initiative et al., Az. 07-3726, gewinnen sie am 10. Dezember 2008.
Auch in Zukunft werden Sammelklägeranwälte Willige finden, die trotz aller Sorgfalt in Verhandlungen und Formulierungen den Rechtsfrieden erneut angreifen lassen, bis das nächste Gericht nach enormem Aufwand entscheidet, dass sich Staaten zusammenfanden, um all-embracing and enduring legal peace zu garantieren.