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Freitag, den 19. Dez. 2008

Schuldner bestreitet Inkassokosten  

JW - Washington.   In Sachen Martin Seeger, et al. v. AFNI, Az. 07-4083, befasste sich das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 8. Dezember 2008 mit der Eintreibung von offenen Handyrechnungen durch ein Inkassounternehmen im Bundesstaat Wisconsin. Ein Telefonanbieter verkaufte offene Forderungen gegen Kunden an das Inkassounternehmen AFNI.

AFNI kontaktierte die säumigen Kunden und verlangte neben dem offenen Betrag für Telefondienstleistungen eine Inkassogebühr. Das Gericht entschied, dass AFNI sich auf keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage stützen kann. Für Inkassokosten muss der Schuldner nicht allein wegen seiner Zahlungssäumnis haften.

Diese Säumnis als Vertragsbruch begründet Ansprüche der Vertragsparteien untereinander. Der Vertragsbruch stellt nur unter strengen Voraussetzungen auch die Rechtsgrundlage für Inkassokosten eines Dritten dar.

Die Bestimmung in Handyverträgen, dass der Schuldner bei Zahlungsverzug alle Kosten des Anbieters zur Eintreibung trägt, begründet kein direktes und selbstständiges Forderungsrecht des Inkassounternehmens nach dem Forderungsverkauf.

Das Gericht entschied daher, dass AFNI mit Erhebung der Inkassogebühr den Fair Debt Collections Practice Act als Bundesgesetz verletzte. AFNIs Hinweis auf Bona Fide blieb fruchtlos. Auch ihr Hinweis, sich über die Gesetzeslage bei der American Creditor Association informiert zu haben, half nicht.


Freitag, den 19. Dez. 2008

Urteile im Südosten  

Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks mit den Staaten Florida, Georgia und Alabama zeigt heute diese Entscheidungen auf seiner Webseite:
  1. In Re: Janis W. Stewart: 08-16753 PDF
  2. Adventure Outdoors, Inc. v. Michael Bloomberg: 07-15951 PDF
  3. Adventure Outdoors, Inc. v. Michael Bloomberg: 07-14966 PDF
  4. USA v. Raymond J. Horsfall: 08-10739 PDF


Freitag, den 19. Dez. 2008

Freitag, den 19. Dez. 2008

Freitag, den 19. Dez. 2008






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.