Auch die Vernichtung von Akten im Rahmen der normalen Datenverwaltung kann Sanktionen auslösen. Das gilt für Daten auf Papier gleichermaßen wie für Daten auf elektronischen Medien und oft selbst auf flüchtigsten RAM-Speichern. Das Gegenstück ist die gebotene weitreichende Datensicherung für Prozesszwecke.
Ein Litigation Hold bedeutet im Rahmen der Prozessregeln des Ausforschungsbeweisverfahrens, das im Deutschen oft Pretrial Discovery genannt wird und in den USA Discovery heißt, im Kern nur eine Pflicht zur Datensicherung für Prozesszwecke. Bei elektronischen Medien spricht man von der E-Discovery mit besonderen rechtlichen und faktischen Sicherungsvorkehrungen.
Die vermutete Kenntnis von einer Prozessanbahnung reicht, um diese Pflicht entstehen zu lassen. Ein Litigation Hold Letter an Parteien, Zeugen oder Sachverständige verschärft die Pflicht insofern, als das Schreiben die Kenntnis über die Vermutung hinaus erweitert.
Wer nach seinem Erhalt noch routinemäßige Veränderungen an Festplatten oder Akten zulässt, verliert damit jede Aussicht auf eine Rechtfertigung nach den sogenannten Safe Harbor-Bestimmungen in Rule 37 der Federal Rules of Civil Procedure im US-Bundesprozessrecht.
Die wichtigste Erkenntnis beim Litigation Hold lautet, dass man bei einem vermuteten Prozessrisiko nicht auf einen Litigation Hold Letter wartet, sondern gleich einen Litigation Hold ausführt, um sich nicht der Gefahr von Sanktionen auszusetzen.