×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 04. Jan. 2009

Zustellung ungerügt: Verzicht

 
.   Eine komplexe Klage mit komplexen Fakten- und Rechtsfragen landet per Post in Europa. Der Beklagte schreibt dem Gericht ohne anwaltlichen Beistand, dass es wohl nicht zuständig sei.

Dies weist die Klage sua sponte nach Rule 12(b)(5) FRCP des US-Bundesprozessrechts wegen Zustellungsfehlern ab. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks erkennt auf einen Fehler des Untergerichts. Ein Zustellungsfehler müsse konkret gerügt werden:

Sonst verliert der Beklagte die Einrede, entscheidet es am 29. Dezember 2008 in Sachen Hemispherix Biopharma, Inc. v. Johannesburg Consolidated Investments et al., Az. 05-14380. [US-Recht, Zustellung, Ruege, Einrede, Verzicht]



Von Amicus Curiae bis Virus

 
.   Das Prozessrecht des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks soll geändert werden. Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit wünscht nach 28 USC §2071(b) Anmerkungen zu seinen Vorschlägen bis zum 16. Januar 2009.

Für verfahrens­unbeteiligte Verfasser von in Grundsatz­fragen die Gerichte beratenden Amicus Curiae-Schriftsätzen gibt es neu eingeführte Fristen. Diese Schriftsätze gestatten Interessierten, ein Gericht sachverständig über die Auswirkungen von Entscheidungen zu unterrichten, die über den vorliegenden Fall hinausgehen.

Weitere wichtige Änderungen betreffen die Begründung von Anträgen auf eine Gesamtsenats­beratung für Fälle, in denen die Präzendenz­wirkung bindender Entscheidungen überdacht werden soll.

Manchen Leser rührt die Bitte, auf eingereichten Disketten das Textverarbeitungs- und Virenschutzprogramm zu bezeichnen. [US-Recht, Prozessrecht, Amicus Curiae]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER