Die Klägerin arbeitete 16 Jahre als Bewährungshelferin im Lawrence County Adult Probation and Parole Department. Nachdem sie im Juli 2004 ihrer Arbeit aufgrund einer Zuckerkrankheit nicht nachkam, wurde sie im Oktober 2004 entlassen. Sie verklagte vor dem Untergericht das LCAPPD, den Kreis, ihren direkten Vorgesetzten, William Mancino, und rügte die Verletzung mehrerer Bundesgesetze, des Family and Medical Leave Act of 1993, Americans with Disabilities Act und den Rehabilitation Act.
Das Bundesberufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Untergerichts. Die Klagen hinsichtlich des ADA und FMLA waren erfolglos, da die Klagegegner sich erfolgreich auf ihre Immunität beriefen. Nach dem elften Zusatzartikel der Verfasssung der USA sind deren Einzelstaaten nicht vor dem Bundesgericht von einem Bürger eines anderen Bundesstaates anklagbar.
Schwieriger gestaltete sich die Entscheidung hinsichtlich des gegen Diskriminierung gerichteten Rehabilitation Act. Abschnitt 504 des Gesetzes bestimmt, dass sofern ein Staat Bundesgelder durch Programme und Aktivitäten erhält, er sein Recht auf Immunität hinsichtlich des Rehabilitation Acts verwirkt. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht eine Verwirkung an.
Eine Unterorgansisation des LCAPPD, die Domestic Relations Section erhielt Bundesgelder im Rahmen des Social Security Acts. Grundsätzlich verwirkt nur die Institution ihre Immunität, die die Mittel erhält und rechtlich selbstständig ist. Nach dem anzuwendenen Recht bestand vorliegend aber einer derart enge Verbindung zwischen DRS und LCAPPD, dass eine rechtliche Selbständigkeit auszuschließen war.
- Fioravante Settembre v. Fidelity & Guaranty Life Insur
- The Natl Cotton Cncl v. EPA
- BASF Corp v. EPA
- Southern Crop v. EPA
- Waterkeeper Alliance v. EPA
- Agribusiness Assoc v. EPA
- Baykeeper v. EPA
- Environmental Maine v. EPA
- Syngenta Crop v. EPA
- IL Fertilizer v. EPA
- Croplife America v. EPA
- Delta Council v. EPA
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.