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Mittwoch, den 07. Jan. 2009


Einzelstaatliche Immunität

 
JW - Washington.   In Sachen Debra Hayberger v. Lawrence County Adult Probation and Parole et. al., Az. 07-3733, setzte sich das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 31. Dezember 2008 mit der Immunität der einzelnen Staaten der USA und ihren Untergliederungen vor dem Bundesgericht auseinander.

Die Klägerin arbeitete 16 Jahre als Bewährungshelferin im Lawrence County Adult Probation and Parole Department. Nachdem sie im Juli 2004 ihrer Arbeit aufgrund einer Zuckerkrankheit nicht nachkam, wurde sie im Oktober 2004 entlassen. Sie verklagte vor dem Untergericht das LCAPPD, den Kreis, ihren direkten Vorgesetzten, William Mancino, und rügte die Verletzung mehrerer Bundesgesetze, des Family and Medical Leave Act of 1993, Americans with Disabilities Act und den Rehabilitation Act.

Das Bundesberufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Untergerichts. Die Klagen hinsichtlich des ADA und FMLA waren erfolglos, da die Klagegegner sich erfolgreich auf ihre Immunität beriefen. Nach dem elften Zusatzartikel der Verfasssung der USA sind deren Einzelstaaten nicht vor dem Bundesgericht von einem Bürger eines anderen Bundesstaates anklagbar.

Schwieriger gestaltete sich die Entscheidung hinsichtlich des gegen Diskriminierung gerichteten Rehabilitation Act. Abschnitt 504 des Gesetzes bestimmt, dass sofern ein Staat Bundesgelder durch Programme und Aktivitäten erhält, er sein Recht auf Immunität hinsichtlich des Rehabilitation Acts verwirkt. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht eine Verwirkung an.

Eine Unterorgansisation des LCAPPD, die Domestic Relations Section erhielt Bundesgelder im Rahmen des Social Security Acts. Grundsätzlich verwirkt nur die Institution ihre Immunität, die die Mittel erhält und rechtlich selbstständig ist. Nach dem anzuwendenen Recht bestand vorliegend aber einer derart enge Verbindung zwischen DRS und LCAPPD, dass eine rechtliche Selbständigkeit auszuschließen war.









CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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