Im Gegenzug gab KIA sein Einverständnis zum Verkauf des Autohauses durch den Vertragshändler, welches im ursprünglichen Franchisevertrag als Voraussetzung für einen Verkauf zwischen den Parteien festgelegt worden war.
In seiner Klage suchte der Vertragshändler Schadensersatz wegen Verletzung des Alabama Motor Vehicle Franchise Act und aus Ansprüchen nach Common Law. Die Ansprüche aus Common Law waren dabei unter anderem auf den Vorwurf des Betruges sowie die Nichtigkeit der Haftungsfreistellung wegen des wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Parteien bei dessen Vereinbarung gestützt.
Da es sich bei dem Franchise Act um einzelstaatliches Recht von Alabama handelt, reichte das Gericht eine Vorlagefrage beim Alabama State Supreme Court über die Reichweite des Gesetzes ein. Dieser entschied, dass §8, 20-4 des Gesetzes zwar grundsätzlich Haftungsfreistellungen für Verhalten, dass einen Verstoß im Sinne des Franchise Act darstellt, aussschließt. Dies gelte aber nicht für einen Verzicht auf gegenwärtige und nicht in der Zukunft liegende Rechtsansprüche.
Dememtsprechend entschied das Berufungsgericht für die Gültigkeit der Haftungsfreistellung. Auch die Common Law-Ansprüche wies es ab, da sie nicht von den Ausnahmen erfasst seien, die in der gültigen Freistellungsregelung von den Parteien vereinbart worden seien.
At the conclusion of counting the Electoral ballots, the Vice President reported to the Joint Session that the votes would be recorded as follows: For the Office of President of the United States, Barack Obama--365; John McCain--173; and for the Office of Vice President of the United States, Joseph Biden--365; Sarah Palin--173. Office of the Clerk, U.S. House of Representatives, Current House Floor Proceedings, Legislative Day of January 8, 2009, 111th Congress - First Session.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.