AK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA entschied am 7. Januar 2009 in
Edwin L. Edwards et. al. v. KIA Motors of America, Inc., Az. 06-14306, über die Anwendbarkeit einer zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsfreistellung. Das
Release Agreement entließ den Autohersteller aus allen seitens des Vertragshändlers gegen ihn bestehenden Ansprüchen zum Zeitpunkt der Vereinbarung.
Im Gegenzug gab KIA sein Einverständnis zum Verkauf des Autohauses durch den Vertragshändler, welches im ursprünglichen Franchisevertrag als Voraussetzung für einen Verkauf zwischen den Parteien festgelegt worden war.
In seiner Klage suchte der Vertragshändler Schadensersatz wegen Verletzung des
Alabama Motor Vehicle Franchise Act und aus Ansprüchen nach
Common Law. Die Ansprüche aus Common Law waren dabei unter anderem auf den Vorwurf des Betruges sowie die Nichtigkeit der Haftungsfreistellung wegen des wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Parteien bei dessen Vereinbarung gestützt.
Da es sich bei dem Franchise Act um einzelstaatliches Recht von Alabama handelt, reichte das Gericht eine Vorlagefrage beim Alabama State Supreme Court über die Reichweite des Gesetzes ein. Dieser entschied, dass §8, 20-4 des Gesetzes zwar grundsätzlich Haftungsfreistellungen für Verhalten, dass einen Verstoß im Sinne des Franchise Act darstellt, aussschließt. Dies gelte aber nicht für einen Verzicht auf gegenwärtige und nicht in der Zukunft liegende Rechtsansprüche.
Dememtsprechend entschied das Berufungsgericht für die Gültigkeit der Haftungsfreistellung. Auch die Common Law-Ansprüche wies es ab, da sie nicht von den Ausnahmen erfasst seien, die in der gültigen Freistellungsregelung von den Parteien vereinbart worden seien.