Ein Beispiel für diesen Aufwand zeigt die veröffentlichte, leicht lesbare Begründung der als unveröffentlicht geltenden Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des vierten Bezirks in John Herman v. William Lackey et al., Az. 07-2178, vom 4. Februar 2009.
Herman klagte aufgrund zahlreicher Anspruchsgrundlagen und vergaß selbst die zu Strafschadenersatz führenden unerlaubten Handlungen nicht: tortious interference with contract, tortious interference with prospective economic advantage, and intentional infliction of emotional distress, aaO 3, die er mit einem Vertragsanspruch verband, was sich eigentlich beißt - und keine legte er schlüssig dar.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.