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Dienstag, den 24. Febr. 2009

Nachahmung des Bauplans

 
.   Architekten verklagten zwei Bauunternehmen und ihre Geschäftsführer wegen verletzter Urheber- und Markenrechte nach US-Bundesrecht und nach einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht auf Schadensersatz. Die Baufirmen und Architekten hatten Modulhäuser erörtert. Zeichnungen oder Pläne wurden angeschaut. Später erhielt ein anderes Architektur­büro den Auftrag.

Die Kläger behaupteten, dass Häuser nach ihren Plänen errichtet wurden, obwohl sie nicht aus den erörterten Modulen bestanden. Sie verloren. In der nächsten Instanz entschied das Bundes­berufungsgericht des zehnten US-Bezirks am 17. Februar 2009 in Sachen La Resolana Architects, PA v. Reno, Inc. et al., Az. 06-2232, ebenfalls für die Beklagten.

Die ausführliche Urteilsbegründung erörtert Merkmale der Verletzung des Urheberrechts auf Baupläne, entscheidet den Rechtsstreit jedoch nach prozessualen Erwägungen: Hat das Instanzgericht die Beweise zulässig gewürdigt, und muss das Berufungsgericht die Entscheidungs­findung respektieren?

Hier hatten die Architekten den Zugang ihrer Pläne bei den Bauherren unzureichend nachgewiesen, sodass Ansprüche entfielen. Soweit bei unglaublicher Ähnlichkeit der Pläne und der Häuser auf den Nachweis des Zugangs verzichtet werden darf, ist die instanzgerichtliche Feststellung, die Ähnlichkeit sei nicht striking, vom Court of Appeals zu respektieren. [US-Recht, Architekt, Bauplan, Urheberrecht, Schadensersatz]



Urteile im Südosten

 
Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks mit den Staaten Florida, Georgia und Alabama zeigt heute diese Entscheidungen auf seiner Webseite:
  1. Miccosukee Tribe of Indians v. So. Fla. Water Mgmt: 07-12012 PDF
  2. Demarick Hunter v. USA: 07-13701 PDF









CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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