Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks vom 9. März 2009 betrifft die Weiterverwendung einer Bremsentechnik für die New Yorker U-Bahn durch einen Lizenznehmer nach der Beendigung des Vertrages zur Einräumung des Verwertungsrechts.
Das Gericht weist den Antrag auf ein Injunction-Nutzungs- und Weitergabeverbot zurück, nachdem es alle Merkmale des Trade Secret und der Injunction durchprüft. Dabei vermisst es das zwingende Gefahrenmerkmal irreparable Harm. Ohne drohenden unersetzlichen Schaden gibt es keine einstweilige Verfügung. Ein möglicher Geldausgleich kommt diesem Schaden nicht gleich.