Jedenfalls fiel dem Gericht, als es die Klage als materiell unschlüssig abwies, nicht auf, dass ihm die sachliche Zuständigkeit fehlte. Diesen Fehler entdeckt erst das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks in Sachen Rosen Slavchev v. Royal Caribbean Cruises, Ltd., Az. 07-2036, am 11. März 2009.
Wenn ein Streitfall wie hier einer Frage des Bundesrechts ermangelt, kann sich die Subject Matter Jurisdiction nur aus der Diversity ergeben. Diversity muss vollständig sein, bestimmt das Gericht, d.h. beide Parteien dürfen nicht aus demselben Staat stammen, und die Beklagte stammt wie der Kläger aus dem Ausland, auch wenn die Beklagte noch einen zuständigkeitsrelevanten US-Sitz innehat.
Die Urteilsbegründung empfiehlt sich auch Deutschen, die in den USA ihre Nachbarn, Kollegen, Ärzte, Lieferanten oder Stadtverwaltung verklagen wollen. Sie ergänzt recht nützlich die beliebte Lektüre der rechtlichen Fachberichte in Bild- und gelben Blättern, die zur Verzweiflung amerikanischer Anwälte so manchen Deutschen zu Klagebegehren in den USA animieren.
Die wichtigste Ausnahme betrifft Streitfälle zwischen Deutschen über einen Domainnamen der Genus .com, .org. und .net, für die eine amerikanische in rem-Zuständigkeit besteht und die Herkunft der Parteien belanglos ist.