Die Klägerin meldete die Domain IS-West.com im Mai 1996, MDE die Domain ISPWest.com im Juli 1998 an. Als die Klägerin Ende 1998 Kenntnis von der Webseite ISPWest.com erlangte, bot MDE noch keine Leistungen an, die denen der Klägerin ähnlich gewesen wären. Dies geschah erst ab 2002. 2005 erhob sie Klage wegen der unrechtmäßigen Benutzung der Domain ISPWest.com auf Grund einer Markenverletzung nach dem Lanham Act, 15 USC §1125(a)(1).
Das Instanzgericht bestätigte die behauptete Verletzung. Die Einwendung der fahrlässigen Verzögerung, Defense of Laches, der Geltendmachung der Markenverletzung griff nicht durch. Das Gericht gewährte die beantragte Unterlassensverfügung. Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung.
Es verneint MDEs Einwand, die Geschworenen der Jury seien nicht ordnungsgemäß instruiert worden. Es bestätigte, dass Laches nicht greift. Überdies gehe die Reichweite der Unterlassungsverfügung über den zulässigen Rahmen nicht hinaus.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.