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Donnerstag, den 26. März 2009

Schadensersatz geht Verfügung vor

 
.   In Sachen Hans G. Heitmann et al. v. City of Chicago, Illinois, Az. 08-1555, prüft das Gericht, ob eine Anordnung im Wege einer Injunction zulässig ist. Reicht eine Rechtsfolge nach dem Common Law,, kommt diese billigkeitsrechtliche Folge nicht in Frage. Eine Geldzahlung als Damages hebelt die Injunction deshalb aus.

Die Parteien stritten um die Bedeutung einer Regelung, die einen Freizeitausgleich, Comp-Time, für Überstunden, Overtime, verspricht. Die Arbeitgeberin verbot den Freitzeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen oft. Das Untergericht fand den Zustand unhaltbar und schrieb konkrete Regelungen vor.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks stellte jedoch am 25. März 2009 fest, dass ein Schadensausgleich in Geld als Common Law-Lösung Vorrang vor einem Equity-Ansatz genießt. Daher weist es den Fall unter Berücksichtigung des Fair Labor Standards Act, 29 USC §217, an das Ausgangsgericht zurück. [US-Recht, Arbeitsrecht, Equity, Common Law]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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