Die Parteien stritten um die Bedeutung einer Regelung, die einen Freizeitausgleich, Comp-Time, für Überstunden, Overtime, verspricht. Die Arbeitgeberin verbot den Freitzeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen oft. Das Untergericht fand den Zustand unhaltbar und schrieb konkrete Regelungen vor.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks stellte jedoch am 25. März 2009 fest, dass ein Schadensausgleich in Geld als Common Law-Lösung Vorrang vor einem Equity-Ansatz genießt. Daher weist es den Fall unter Berücksichtigung des Fair Labor Standards Act, 29 USC §217, an das Ausgangsgericht zurück.