Am 27. März 2009 erklärt das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in Sachen Software AG, Inc. et al. v. Consist Software Solutions, Inc. et al., Az. 08-0897, die anwendbaren Rechtsgrundsätze für diese Art der einstweiligen Verfügung.
Am 27. März 2009 erklärt das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in Sachen Software AG, Inc. et al. v. Consist Software Solutions, Inc. et al., Az. 08-0897, die anwendbaren Rechtsgrundsätze für diese Art der einstweiligen Verfügung.
In dem Summary Judgment-Stadium des US-Prozesses sind die Tatsachen zugunsten des Antragsgegners heranzuziehen; daher war die Behauptung bei der Prüfung einer Klagabweisung bedeutsam, und das Verfahren geht weiter, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks am 26. März 2009 in Sachen Laurie Chadwick v. Wellpoint, Inc., Az. 08-1685.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.