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Samstag, den 18. April 2009

Staat v. Kanzlei: Steuertricks bleiben geheim

 
.   Der Staat ist nicht verpflichtet, einer Kanzlei fragwürdige Steuertricks offenzulegen, die das Risiko einer Umgehung der Steuergesetze steigern, entschied in Mayer Brown LLP et al. v. Internal Revenue Service, Az. 08-5143, das Bundesberufungsgericht des US-Hauptstadtbezirks am 17. April 2009.

Dem Rechtsstreit liegt die Beurteilung von zeitweise rechtmäßigen, steuermindernden LILO-Lease-Back-Geschäften zugrunde. Diese führte zu einer Forderung der Kanzlei auf Offenlegung von Akten des Bundessteueramts im Washingtoner Schatzamt nach dem Freedom of Information Act und die in den Akten enthaltenen Vergleichsquoten des Amts bei der Verfolgung von Steuerhinterziehern.

Selbst wenn LILO-Konstrukte im Jahre 2004 illegal wurden und damit die Offenlegung der Methoden nicht zum Rechtsbruch einlädt, besteht die Gefahr, dass Kanzleien sich bei der Beratung von Mandanten in rechtliche Grauzonen begeben, die ein Umgehungsrisiko in sich bergen, argumentiert das Gericht. Der Staat sei nicht verpflichtet, durch Offenlegung seiner Akten dieses Risiko zu fördern, zumal auch Steuerhinterziehungsverfahren durch die Offenlegung amtlicher Praktiken und Strategien beeinträchtigt würden. [US-Recht, Steuerrecht, FOIA]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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