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Freitag, den 24. April 2009

Vorsicht, Drahtbetrug!

 
.   Drahtbetrug, Verschwörung und Bestechung. Solcher Straftaten wurden der Vizegouverneur und der Ex-Wirtschaftsminister der ehemaligen deutschen Südseekolonie der Marianen am Marianengraben bezichtigt. Nachdem sie schuldig befunden wurden, folgt die Strafzumessung am 28. Juli 2009.

Verschwörung und Drahtbetrug sind typische Straftaten, die der US-Bund verfolgen kann. Er darf nicht in die Kompetenz der Einzelstaaten eingreifen und Herkömmliches verfolgen. Seine Straftatbestände klingen daher oft merkwürdig. Manchmal ist es auch leichter, jemanden wegen der Telefonbenutzung zur Verabredung einer Straftat zu überführen als der zugrundeliegenden Straftat.

Die Marianen mit der Hauptstadt Saipan gehören schon lange zu den USA. Sie bilden keinen Staat. Für Recht und Ordnung sorgt Chief Judge Alex R. Munson im U.S. District Court for the Northern Marianas Islands. Das zuständige Berufungsgericht liegt in San Francisco.



Urteile für den Bund

 
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied heute diese Fälle:
  1. Stephens v. Dept. of Army
  2. Ritchie v. Vast Resources, Inc.
  3. Boyer v. U.S.
  4. Air Turbine Tech., Inc. v. Atlas Copco AB
Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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