In Sachen In re Sony BMG Music Entertainment et al., Az. 09-1090, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks in Boston am 16. April 2009 für die Handelsfirmen.
Das Gericht verweist als Rechtsgrundlage nicht auf das Bundesprozessrecht, sondern die im Gerichtsbezirk anwendbare local Rule 83.3, die der Richterin ein Ermessen einräumt, das sie über Gebühr dehnte, um so den Grundsatz des Aufnahme- und Ausstrahlungsverbots zu verletzen.
Webcasting ist zudem wie das Fernsehen zu behandeln, folgert das Gericht in einem Sockdolager des poetischen Richters Selya. Grundsätzlich sollten Gerichte für neue Techniken aufgeschlossen sein, doch bleibe geltendes Recht anwendbar.