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Samstag, den 25. April 2009

Webcast im Kopiererprozess

 
.   Musikvertriebler verklagen zahlreiche Musikkunden, die sie als Kopierer nach §501 Copyright Act verdächtigen. Der Prozess ist öffentlich. Die Beklagten beantragen erfolgreich die Zulassung eines Webcast-Senders zur Ausstrahlung des Prozesses, Capitol Records, 593 F. Supp. 2d at 324-25. Die Vertriebsfirmen legen Berufung ein.

In Sachen In re Sony BMG Music Entertainment et al., Az. 09-1090, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks in Boston am 16. April 2009 für die Handelsfirmen.

Das Gericht verweist als Rechtsgrundlage nicht auf das Bundesprozessrecht, sondern die im Gerichtsbezirk anwendbare local Rule 83.3, die der Richterin ein Ermessen einräumt, das sie über Gebühr dehnte, um so den Grundsatz des Aufnahme- und Ausstrahlungsverbots zu verletzen.

Webcasting ist zudem wie das Fernsehen zu behandeln, folgert das Gericht in einem Sockdolager des poetischen Richters Selya. Grundsätzlich sollten Gerichte für neue Techniken aufgeschlossen sein, doch bleibe geltendes Recht anwendbar.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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