Vertrag unter Portalnutzern
CK • Washington. Der Vertrag zwischen den Besuchern von Craigslist und diesem Portal wirkt nicht als Vertrag zugunsten Dritter. Wenn sich Nutzer des Portals streiten, können sie im Verhältnis zueinander nicht auf die Beachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages pochen, entschied das Instanzgericht in Sachen Jackson v. American Plaza Corp., Az. 08-8980, am 28. April 2009.
Wichtig ist, dass das US-Gericht nicht die Wirksamkeit der online vereinbarten Nutzungsbedingungen in Frage stellte. Sie gelten zwischen Anbieter und Nutzer, doch nicht zwischen den Nutzern, von denen sich in diesem Fall einer als third-party Beneficiary ansah.
Unter dem Titel Online, Third-Party Beneficiary Claims Are Likely Losers wird das Urteil mit weiteren Nachweisen als Anregung für eine wettbewerbsrechtliche Argumentation betrachet, die auch den Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030, einbeziehen sollte. Im Rahmen der Vertragsgestaltung für Webseiten dürfte eine Drittbegünstigung trotz dieses Urteils - und unter Beachtung seiner Subsumtionsbegründung - formulierbar sein.
Wichtig ist, dass das US-Gericht nicht die Wirksamkeit der online vereinbarten Nutzungsbedingungen in Frage stellte. Sie gelten zwischen Anbieter und Nutzer, doch nicht zwischen den Nutzern, von denen sich in diesem Fall einer als third-party Beneficiary ansah.
Unter dem Titel Online, Third-Party Beneficiary Claims Are Likely Losers wird das Urteil mit weiteren Nachweisen als Anregung für eine wettbewerbsrechtliche Argumentation betrachet, die auch den Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030, einbeziehen sollte. Im Rahmen der Vertragsgestaltung für Webseiten dürfte eine Drittbegünstigung trotz dieses Urteils - und unter Beachtung seiner Subsumtionsbegründung - formulierbar sein.