Der Kläger hatte bei einem ihm bequemen Bundesgericht die Klage erhoben. Die Beklagten beantragten erfolgreich die Abweisung wegen mangelnder persönlicher Zuständigkeit. Der Kläger verlor - auch seinen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht im Interesse der Rechtspflege und Gerechtigkeit - und legte Berufung ein.
Das Berufungsgericht entschied am 27. April 2009, dass bei sorgloser Gerichtswahl das Interesse der Rechtpflege nicht darin besteht, den Kläger zu belohnen, selbst wenn ihm Nachteile - wie eine Anspruchsverjährung - nach der Abweisung drohen. Dies gilt zumindest, wenn der Kläger keine Anstrengungen unternimmt, seine Gerichtswahl rechtlich halbswegs haltbar zu verteidigen.