×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 20. Mai 2009

Unbezahlte Überstunden

 
.   Nicht jeder wird für Überstunden bezahlt. Merkwürdigerweise regelt der Bund diese Frage des Arbeitsrechts. Normalerweise sind die Einzelstaaten für diese Gesetzgebung zuständig.

Die Trennung zwischen Personal, dem Überstunden vergütet werden, und dem Rest, von denen sie auch ohne besondere Vergütung zu erwarten sind, richten sich nach einem Bundesgesetz und einem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in der Bundeshauptstadt Washington, DC.

Am 19. Mai 2009 wandte das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks die Leitlinien des Supreme Court sowie den Fair Labor Standards Act, 29 USC §201 in Sachen Amy Baden-Winterwood et al. v. Life Time Fitness, Inc., Az. 07-4437, mit einer für Arbeitsrechtler lesenswerten Begründung an. [US-Recht, Arbeitsrecht, FLSA]








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER