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Freitag, den 22. Mai 2009

Inselgericht und Festlandhersteller

 
.   Ein Kunde auf den US Virgin Islands bestellt beim Hersteller in Florida ein Boot, das auf die Inseln versandt wird und am Weihnachtstag sinkt. Darf das Inselgericht seine Gerichtsbarkeit für die Garantieklage ausüben?

Es lehnt sie ab, doch das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks prüft die Merkmale der general Jurisdiction und der specific Jurisdiction sowie die Rechtsstaatsgrundsätze der US-Bundesverfassung und bejahrt am 21. Mai 2009 in Sachen Richard Metcalfe et al. v. Renaissance Marine, Inc., Az. 08-1720, seine Zuständigkeit.

Die ausschlaggebenden Merkmale, die auch bei einem ausländischen Hersteller vor einem US-Gericht gälten, umfassen in der 35-seitigen Begründung: Korrespondenz des Herstellers mit dem Kunden, Werbung mit auf den Inseln vorhandenen Produkten, Bereitstellung zum Versand auf die Inseln, einige Boote bei Inselkunden und die zehnjährige Garantiepflicht in den Kundenverträgen. [US-Recht, Gerichtsbarkeit, Herstellerhaftung, Garantiehaftung, Vertragshaftung,US-Klage]



Urteile für den Bund

 
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks der USA entschied heute diese Fälle:
  1. Corebrace, LLC. v. Star Seismic LLC
  2. Epistar Corp. v. International Trade Commission
  3. Paragon Solutions, LLC. v. Timex Corp.
Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom ebenfalls in der Hauptstadt gelegenen, jedoch nur für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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