• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 29. Mai 2009

Tag des Internets  

.   Der Präsident hält eine Rede über Internet-Straftäter, Internet-Kriege und Internet-Verteidigung. Dann spricht die Internetzuständige der Bundessicherheitsamts NSA Melissa Hathaway über das Internet. Schließlich wird die Notwendigkeit verkündet, einen Oberinternetler einzusetzen, der sich um alles kümmern soll. Viel Glück!

Derweil reden sich Presse und Fachpresse den Mund mit Bemerkungen über die Internet- und IP-Kenntnisse der neuen Richterkandidatin Sotomayor für den Supreme Court in Washington wund. Sie versteht mehr als ihre zukünftigen Kollegen davon, heißt es. Das wäre gut.

Sie steht auf der Seite der Vermarkter von IP-Rechten, lautet es. Das wäre gefährlich, da deren Monopole ohnehin zu weit ausgedehnt wurden - recht wahrscheinlich verfassungswidrig, aber sie zahlen ja kräftig in Wahltöpfe, und Politiker lieben Kino.

Um nicht solcher Spekulation zu verfallen, recherchiert die Assistentin auf eigene Faust die Urteilsbegründungen von Sotomayor. Alle Achtung! Sie will bald Jura studieren. Ihre Eignung stellt sie bereits unter Beweis.


Freitag, den 29. Mai 2009

Server zum Beweis vorlegen  

.   Die Klägerin will im Beweisaus­forschungs­verfahren die Server der Beklagten einsehen, die sich sträubt, zumal einer abgeschmiert ist. Zudem sind die Kosten der e-Discovery enorm. Das Bundesgericht für den Hauptstadtbezirk schlichtet ihren Streit in der Discovery-Phase des Prozesses am 27. Mai 2009.

In Sachen Covad Communications Co. v. Revonet, Inc., Az. 06-1892, prüft es die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der forensischen Prüfung von Mailservern und PCs für Beweiszwecke. In der 22-seitigen, lehrreichen Begründung wendet es sich auch der Kostenfrage zu, die es mit offensichtlichem Realitätssinn in einen mehrstufigen Untersuchungsbeschluss einmünden lässt.

Die Klägerin darf erst auf's Ganze gehen - was einen drastischen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Beklagten bedeuten kann, - wenn die Sachver­ständigen­prüfung in der Anfangsphase nichts bringt, bestimmt der United States District Court for the District of Columbia.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.