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Sonntag, den 31. Mai 2009

Finanzspritze vor Konkurs  

.   Durfte eine deutsche Bank einem US-Unternehmen eine Finanzspritze vor dessen Konkurs verweigern? Oder stellt das eine Vertragsverletzung dar? Wurde dieser Sachverhalt bereits im Konkursverfahren so abschließend geklärt, sodass dessen Rechtskraft eine getrennte Klage eines US-Finanziers gegen die Bank verbietet?

Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in New York City entschied am 29. Mai 2009 mit einer kurzen, gut lesbaren Begründung in Sachen Deutsche Bank AG v. JPMorgan Chase Bank, Az. 07-4822, dass die Rechtskraft, res judicata, des Insolvenzverfahrens sich nicht auf das Drittparteienverhältnis erstreckt.

Zudem beurteilte es in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen von mehr als $127 Mio. aus einem Kreditvertrag die Zahlungsverweigerung als haftungsbegründenden Vertragsbruch. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit legte abschließend die Auslegung einer Kreditvertragsklausel zur proportionalen, ratable, Ausschüttung an Kreditgeber zuungunsten der deutschen Bank aus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.