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Samstag, den 13. Juni 2009

Urheber: Wann beginnt Verjährung?  

.   Amerikanische Verjährungsregeln sind bei weitem nicht so klar wie die deutschen. Kein Wunder, 56 Rechtsordnungen können verwirren.

Etwas Klarheit schafft das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bundesbezirks für Verletzungen des Urheberrechts. Glücklicherweise gibt es kein konkurrierendes einzelstaatliches Urheberrecht. Daher gilt das Recht des Bundes für alle Fälle. Die Verjährungsfrist dauert drei Jahre; 17 USC §507(b).

In Sachen William A. Graham Co. v. Haughey, Az. 08-2007, untersuchte das Gericht den Beginn der Frist: Ab der Verletzung? Oder ab der Aufdeckung der Verletzung oder dem Zeitpunkt, da dem Verletzten zuzumuten war, sich über die Verletzung kundig zu machen?

Gilt also die Discovery Rule, oder die Injury Rule, beide aus dem Bundesrecht bekannt? Das Gericht stellte am 5. Juni 2009 auf den Zeitpunkt der tatsächlichen oder zumutbaren Entdeckung der Verletzung ab.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.