Zwar gewann er schon in der ersten Instanz, weil das Gericht seine örtliche Unzuständigkeit mangels personal Jurisdiction erklärte, doch die Pechsträhne verlängerte sich durch das vom Händler eingeleitete Berufungsverfahren. Kostete ihn die erste Instanz vielleicht schon $100.000 oder $200.000 in Verteidigungskosten, kamen die Kosten der Berufungsinstanz noch hinzu.
Am 17. Juni 2009 fand der Hersteller aus Oklahoma erneutes Glück. In Sachen DNT Entprises, Inc. v. Technical Systems, Az. 08-2210, stellte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks fest, dass die Abweisung korrekt war. Ein Besuch im Forumstaat, dessen Bezug zum Klagevortrag nicht nachgewiesen war, reicht nicht aus, um den forumsfremden Hersteller an das Forum zu binden.
Diese Grundsätze sind auch für Klagen gegen deutsche Unternehmen vor amerikanischen Gerichten verbindlich. Leider ermöglicht das Prozessrecht in den USA keine so schnelle und kostengünstige Zuständigkeitsfeststellung wie das deutsche Prozessrecht, und eine Kostenerstattung für die obsiegende Partei ist auch nicht die Regel. Doch ist die Verweisung des Klägers an das Gericht des Beklagten oft ein entscheidendes Ergebnis.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.