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Donnerstag, den 18. Juni 2009

Donnerstag, den 18. Juni 2009

Glück und Pech im US-Gericht  

.   Pech und Glück hatte ein Hersteller mit einem Vertriebsvertrag, den er mit einem New Yorker Händler abschloss. Der Hersteller war nicht in New York tätig und schloss dort auch keine Geschäfte ab. Trotzdem hatte er das Unglück, vom Händler vor dem Bundesgericht in New York verklagt zu werden.

Zwar gewann er schon in der ersten Instanz, weil das Gericht seine örtliche Unzuständigkeit mangels personal Jurisdiction erklärte, doch die Pechsträhne verlängerte sich durch das vom Händler eingeleitete Berufungsverfahren. Kostete ihn die erste Instanz vielleicht schon $100.000 oder $200.000 in Verteidigungskosten, kamen die Kosten der Berufungsinstanz noch hinzu.

Am 17. Juni 2009 fand der Hersteller aus Oklahoma erneutes Glück. In Sachen DNT Entprises, Inc. v. Technical Systems, Az. 08-2210, stellte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks fest, dass die Abweisung korrekt war. Ein Besuch im Forumstaat, dessen Bezug zum Klagevortrag nicht nachgewiesen war, reicht nicht aus, um den forumsfremden Hersteller an das Forum zu binden.

Diese Grundsätze sind auch für Klagen gegen deutsche Unternehmen vor amerikanischen Gerichten verbindlich. Leider ermöglicht das Prozessrecht in den USA keine so schnelle und kostengünstige Zuständigkeitsfeststellung wie das deutsche Prozessrecht, und eine Kostenerstattung für die obsiegende Partei ist auch nicht die Regel. Doch ist die Verweisung des Klägers an das Gericht des Beklagten oft ein entscheidendes Ergebnis.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.