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Montag, den 22. Juni 2009

Montag, den 22. Juni 2009

Rauchwasser ohne Impressum  

.   Ein kennzeichenfreies Wässerchen vertrieb der Einzelhändler, und der schweizer Herstellerin edler Zigarren und kölnischen Wassers missfiel das. Sie gewann eine einstweilige Verfügung, und der Händler verlor in Sachen Zino Davidoff SA v. CVS Corp., Az. 07-2872, auch im Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks am 19. Juni 2009.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit in der Stadt New York begründet sein Urteil prozessual mit der Erfolgswahrscheinlichkeit von Davidoff im Hauptverfahren und materiell mit der Bedeutung des kennzeichnenden UPC-Etiketts als Vorkehrung gegen Nachahmungen und Graumarkthandel.

Als Qualitätsschutzmittel darf die Herstellerin nach dem Lanham Act auf dem Etikett bestehen; niemand dürfe es abkratzen. Die beklagte Einzelhandelskette führte zur Verteidigung vergeblich das unhaltbare Argument an, die Ware sei echt und im Graumarkt erworben.

Das Gericht wies auch ihren Vorstoß im Kampf um edle Ware für den kleinen Mann zurück, Markeninhaber hätten vergeblich gesetzlichen Schutz für UPC-Etiketten gesucht; ihr Misserfolg beweise, dass ihre Entfernung zulässig sei. [US-Recht,Markenrecht,Trademark,Graumarkt,Unterlassung,Lanham Act]


Montag, den 22. Juni 2009

Schleichwerbung: Gefahr im Blog  

.   Schon vor zehn Jahren machte sich das US-Bundesverbraucherschutzamt FTC Gedanken um Werbung im Scroll, Spin, Pop und Blink-Umfeld des Internets. Nun will es den US-Verbraucher vor Schleichwerbung in Blogs schützen.

Auf 86 Seiten beschreibt es Guides Concerning the Use of Endorsements and Testimonials in Advertising, auf die sich am 21. Juni 2009 die Associated Press und in der Folge alle Medien stürzen: FTC plans to monitor blogs for claims, payments.

Das Guide-Dokument lädt die Öffentlichkeit ein, es bis zum 30. Januar 2009 zu kommentieren. Die Frist wurde verlängert. Die Hinweise der Öffentlichkeit sind einsehbar.

Die aktuelle Frage lautet, wie die Federal Trade Commission in Washington, DC die neuen Regeln durchsetzen wird. Wenn Opa im Blog seine neue Lederjacke schick findet, muss er dann neben sein Foto die Fundstelle der Rechtsvorschriften über amtliche Lederbezeichnungen setzen? Wohl nicht.

Der Blogger, dem das Reisebüro eine Kreuzfahrt mit dem Wunsch schenkt, doch bitte freundlich von ihr zu berichten, sollte hingegen das Geschenk nicht verheimlichen. Und wer sich 200 nette Worte mit $3.000 vergüten läßt, sollte auch den Gönner erwähnen, und nicht nur schleichwerbend.

Vorsichtshalber sei daher offen gelegt, dass der Verfasser seine Bücher zum amerikanischen Recht und Fachberichte in Zeitschriften oder im Internet nicht schlecht findet und für manches auch bezahlt wird, allerdings zu dürftig und vom German American Law Journal gar nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.