Der klagende Kandidat sah durch die Vorschrift RSS-Feeds und Suchmaschinen behindert sowie Bundesgesetz und Bundesverfassung verletzt. Zudem sei der Passwort-Schutz leicht umgehbar.
Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks prüfte den Beschluss in Sachen Michael Quigley et al. v. Vincent Giblin et al., Az. 08-7056. Die Regel erfüllt den Schutzzweck des amerikanischen Bundesgewerkschaftsschutzgesetzes, Labor-Management Reporting and Disclosure Act, 29 USC §411(a)(2), entschied es.
Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit hielt sie auch nicht für einen Eingriff in das Verfassungsrecht der Redefreiheit, erklärt die 14-seitige Begründung vom 23. Juni 2009.