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Dienstag, den 23. Juni 2009

Passwort-Pflicht verfassungsvereinbar

 
.   Webseiten von Kandidaten für Gewerkschafts­posten sind mit einem Passwort zu schützen, beschloss eine Gewerkschaft, damit Nichtmit­glieder keine Interna erführen.

Der klagende Kandidat sah durch die Vorschrift RSS-Feeds und Suchmaschinen behindert sowie Bundesgesetz und Bundesverfassung verletzt. Zudem sei der Passwort-Schutz leicht umgehbar.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks prüfte den Beschluss in Sachen Michael Quigley et al. v. Vincent Giblin et al., Az. 08-7056. Die Regel erfüllt den Schutzzweck des amerikanischen Bundes­gewerkschafts­schutz­gesetzes, Labor-Management Reporting and Disclosure Act, 29 USC §411(a)(2), entschied es.

Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit hielt sie auch nicht für einen Eingriff in das Verfassung­srecht der Redefreiheit, erklärt die 14-seitige Begründung vom 23. Juni 2009.



Haftet Bank für Controller?

 
AKL - Washington.   Haftet die Bank für die Insolvenz des Kreditnehmers, weil sie ihm einen wichtigen Kredit verweigert und einen Controller aufdrängt, der seine Arbeit vernachlässigt?

Am 12. Juni 2009 bestätigte das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks in Sachen Famm Steel Inc. v. Sovereign Bank, Az. 08-1955, die Abweisung der Schadensersatzklage. Justice Lynch vom United States Court of Appeals for the First Circuit stellte einen Beweismangel fest.

Der notwendige eindeutige Bezug zwischen der finanziellen Misere und der Handlung der Bank fehlte. Auch der Anspruch auf Schadensersatz nach der Instrumentality Theory wurde vom Gericht als nicht auf den Fall anwendbar empfunden, da sie eine Beherrschung des Kreditnehmers durch den Kreditgeber vorraussetzt. Dieser Grundsatz wurde bislang noch nie von einem US-Berufungsgericht oder dem United States Supreme Court angewandt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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