Der klagende Versicherer hatte in einer Haftplichtversicherung gegen advertising Injury die Deckung durch eine Klausel in der Versicherungspolice auf Schäden beschränkt, die nach Abschluss der Police eingetreten sind und forderte deshalb die Rückerstattung der Versicherungssumme von der Beklagten. Das Gericht wies die Argumentation der Beklagten, die Klausel sei mehrdeutig und deshalb zu ihren Gunsten auszulegen, zurück. Es entschied, dass Mehrdeutigkeiten nicht durch Gerichte erzwungen werden sollen.
Die Beklagte berief sich außerdem auf einen späteren Zeitpunkt der Schadensverursachung als im vorangegangenen Markenverletzungsverfahren. Das Gericht wies dieses Vorbringen mit dem Hinweis auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ab und folgerte daraus die Verwirkung nach dem Grundsatz des judicial Estoppel.