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Sonntag, den 19. Juli 2009

Verwirkung durch Collateral Estoppel

 
LG - Washington.   Clemens Kochinke und Michael J. Warning berichten in Judicial Estoppel schützt Police in der Zeitschrift für Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht, VersR, 2009, Auslandbeilage Heft 3, Juli 2007, S. 37 über das Urteil des neunten Bundesberufungsgerichts in der Sache United National Insurance Company v. Spectrum Worldwide, Inc. et al., Az. 07-55833, vom 2. Februar 2009.

Der klagende Versicherer hatte in einer Haftplichtversicherung gegen advertising Injury die Deckung durch eine Klausel in der Versicherungspolice auf Schäden beschränkt, die nach Abschluss der Police eingetreten sind und forderte deshalb die Rückerstattung der Versicherungssumme von der Beklagten. Das Gericht wies die Argumentation der Beklagten, die Klausel sei mehrdeutig und deshalb zu ihren Gunsten auszulegen, zurück. Es entschied, dass Mehrdeutigkeiten nicht durch Gerichte erzwungen werden sollen.

Die Beklagte berief sich außerdem auf einen späteren Zeitpunkt der Schadensverursachung als im vorangegangenen Markenverletzungsverfahren. Das Gericht wies dieses Vorbringen mit dem Hinweis auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ab und folgerte daraus die Verwirkung nach dem Grundsatz des judicial Estoppel.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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