Gegen den Feststellungsklageanspruch geht der Beklagte in Epos Technology Ltd. v. Pegasus Technologies Ltd., Az. 07-0416, mit dem Argument vor, eine Streitfrage liege nicht vor, weil der Kläger das Produkt nicht in die USA bringe. Diesen Spieß dreht das Bundesgericht in der amerikanischen Hauptstadt Washington, DC, am 20. Juli 2009 wieder um.
Das Feststellungsinteresse bestehe nach dem Declaratory Judgment Act wegen der Abmahnung. Auf das Risiko einer Verletzungsklage durch eine Einfuhr brauche sich der Kläger nicht einzulassen, erläurtert es in einer vorbildlichen Beschlussbegründung. Diese erging im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des US-Prozesses.