Wenn der Bund sich vereinheitlichend an die Arbeit macht und ein landesweit geltendes Gesetz schreibt, wie das Insolvenzgesetz, darf sich der Staat dann ausklinken und eigene Regelungen, beispielsweise zum Schutz bestimmter Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners, gesetzlich treffen? Oder ist eine solche Regelung schlicht unvereinbar mit Artikel VI der Bundesverfassung, der dem Bund eine Supremacy zuschreibt?
Im Rechtsstreit Martin Patrick Sheehan v. George M. Peveich et al., Az. 07-3340, lag dem Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks genau diese Frage vor. Am 24. Juli 2009 erörterte er in seiner kurzen und leicht lesbaren Urteilsbegründung die Rechtslage in mehreren konsolidierten Insolvenzfällen in Bezug auf den bundesrechtlichen Bankrucpty Code und das einzelstaatliche Gesetz des Staates West Virginia, West Virginia Code §38-10-4.
Der Bund schrieb eigene Schuldnerschutzbestimmungen vor, 11 USC §522(b)(1). Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes erließ West Virginia seine eigenen, anders gestalteten Schuldnerschutzbestimmungen. In den vorliegenden Fällen greifen die Gläubiger diese Regeln als Verletzung der bundesrechtlichen Supremacy Clause und der verbundenen Doctrine of Preemptions und damit der Bundesverfassung an.
Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit erörtert in seiner Begründung die drei Möglichkeiten des Bundes, die Einzelstaaten der USA zu präkludieren. Es stellt fest, dass die 13 Bundesberufungsgerichtsbezirke der USA unterschiedliche Auffassungen über die Supremacy Clause vertreten.
Im Bundesinsolvenzgesetz hatte der Kongress in Washington, DC als Bundesgesetzgeber einen der Wege zur einzelstaatlichen abweichenden Gesetzgebung freigehalten, erklärt der vierte Circuit, dessen vergleichbare, schon 1985 erfolgte Feststellung dieses Umstands vom Kongress nicht abgeändert wurde, Hovis v. Wright, 751 F.2d 714, 716 (4th Cir. 1985).
Dies bestärkt das Gericht in seiner Erkenntnis. Daher bestätigt das Gericht in Richmond, Va., die untergerichtliche Anerkennung der einzelstaatlichen, vom Bundesrecht abweichenden Insolvenzschuldnerschutzentscheidungen. Das einzelstaatliche Recht bricht auch hier das Bundesrecht.