Beide Parteien betreiben Anwaltskanzleien in Kalifornien. Die Klägerin betreibt sie überregional in Nord-Kalifornien, die Beklagte regional in Süd-Kalifornien. Die Klägerin verklagt die Beklagte in San Francisco, Nord-Kalifornien, wegen identischer Übernahme von Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite. Hierdurch verletze die Beklagte das Urheberrecht auf diese Texte und trete mit der Wiederveröffentlichung in direkten Wettbewerb mit der Klägerin.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit entschied, dass die örtliche Gerichtsbarkeit nicht in Nord-Kalifornien gegeben ist. In Ausnahmefällen ist der Gerichtsstand gegeben, wenn eine zielgerichtete wissentliche Rechtsverletzung einer anderen Person an dem Gerichtsstand dieser Person vorgenommen wird.
Die Richter sahen jedoch nur eine Rechtsverletzung in dem Tätigkeitsgebiet der Beklagten, also im Süden von Kalifornien. Die Klägerin hatte argumentiert, dass durch die Verwendung ihrer Texte direkt ein Schaden durch Abwanderung von Mandanten entstehe, und daher der gewählte Gerichtsstand einschlägig sei. Dagegen entschieden die Richter nach 28 USC §1400(a), dass die Klage am Ort der Beklagten einzureichen ist.