Der Kläger ging bei der Pennsylvania Human Relations Commission, PHRC gegen seine frühere Arbeitgeberin mit der Behauptung vor, er habe während der Anstellung bei der Beklagten unter einem rassenfeindlichen Arbeitsumfeld gemäß Pennsylvania Human Relations Act gelitten. Dieses habe ihn zur Kündigung im Sinne einer constructive Discharge getrieben.
Um diskret eine Angestellte auf ihre unpassende Bekleidung hinzuweisen, hatte sein Vorgesetzter unter den Angestellten einen von ihm ungelesenen Knigge verteilt. Das Buch erörtert rassentypisierend und -feindlich Verhaltensweisen für Verkaufsmanager. Die PHRC gab der Beschwerde statt und sprach dem Kläger einen Schadensersatz von über $600.000 zu.
Diesen Beschluss focht die Beklagte erfolgreich im einzelstaatlichen Gericht an. Als seine einzelstaatliche Berufung scheiterte, erhob der Kläger eine zivilrechtliche Klage gemäß Title VII of the Civil Rights Act of 1964, 42 USC §2000e. Das Bundesgericht wies sie als rechtlich offensichtlich unhaltbar ab.
Der United States Court of Appeals for the Third Circuit prüfte, ob die Bewertung des Instanzgerichts, Geschworene könne die Faktenlage vernünftigerweise so nicht bewerten, rechtlich standhält: Der Kläger habe nicht hinreichend wie im Pennsylvania Human Relations Act vorausgesetzt bewiesen, Opfer einer vorsätzlichen, schwerwiegenden, direkten Diskriminierung durch die Beklagte oder einen Erfüllungsgehilfen geworden zu sein, die auch eine vernünftige Person in der Lage direkt als Diskriminierung getroffen hätte. Die einmalige Handlung sei nicht ausreichend schwerwiegend gewesen und würde keine vernünftige Person zur sofortigen Kündigung bewegen.
Der Kläger verlor auch mit dem Argument, das Gericht sei an die Beweiserhebung der PHRC gebunden. Nach gefestigter Rechtsprechung seien Bundesgerichte bei einer Klage gegen eine ungeprüfte oder aufgehobene einzelstaatliche Verwaltungsmaßnahme nicht an diese gebunden.