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Dienstag, den 01. Sept. 2009

Paris-Marke und Meinungsfreiheit

 
.   Die Marke That's Hot und das Bildnis der Sprechenden kann durch eine Grußkarte verletzt sein, die das Bildnis rufausbeutend als Karikatur darstellt, entschied in Paris Hilton v. Hallmark Cards, Az. 08-55443, am 31. August 2009 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in einer komplexen Entscheidung.

Sie erörtert musterhaft detailliert die dem Recht Kaliforniens eigene Einrede des anti-SLAPP-Gesetzes. Die 27-seitige Entscheidung begründet, dass die Abweisung der Einrede, die vor dem Hauptverfahren zu prüfen ist und die Meinungsfreiheit schützen soll, haltbar ist. Das Verfahren wegen der Verletzung von Marken- und Berühmtheitsrechten geht nun im Instanzgericht weiter.



Privatsphäre: Vorteil entdrosseltes iPhone

 
.   PrivaCy für entdrosselte iPhones schützt die Privatsphäre. Vielleicht entlastet es auch Softwarehersteller beim Vorwurf rechtswidrig versteckter Datenübermittlung. Mit dem Programm kann der Benutzer einigen Programmen aus dem AppStore von Apple verbieten, sich bei ihrem Hersteller zu melden.

Die PrivaCy-Software wird im Cydia-AppStore, welchen Apple als Konkurrenten scheinbar nicht mag, angeboten. Das Programm entwickelten Anbieter, die auch im Apple AppStore vertreten sind, sowie ein Team aus iPhone-Entdrosselern, Apple AppStore-unabhängigen Softwareunternehmen und dem Cydia-Anbieter.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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