Am wichtigsten ist den neun Richtern der Schrifttyp. Das Gericht schreibt einen Schnitt aus der Century-Familie vor; die Größe beträgt 12 Punkt. Das Gericht stellt allerdings in seiner Übersicht vom 16. August 2007 nicht klar, mit welchem Betriebssystem die Schrift für die elektronische Dokumentenfassung gemessen wird. Unter Unix, Linux, OSX oder Windows kann sie anders erscheinen. Dann hilft dem Anwalt nur ein Typometer.
Fußnoten erscheinen als 10 Point. Das Gericht verlangt zudem eine unterzeichnete Bestätigung über die Einhaltung der Formatregeln, insbesondere die Textlänge, die nach Worten, nicht Seiten zu berechnen ist. Die Bescheinigung der für die Erstellung des Schriftsatzes verantwortlichen Person muss wie folgt lauten:
As required by Supreme Court Rule 33.1(h), I certify that the document contains _____ words, excluding the parts of the document that are exempted by Supreme Court Rule 33.1(d).Eine Verletzung der Formatbestimmungen stellt daher einen Meineid dar, den das Gericht zivil- und strafrechtlich verfolgen kann.
I declare under penalty of perjury that the foregoing is true and correct.
Executed on _____________, 20___.
__________________
(Signature)
Andere wichtige Bestimmungen betreffen das Inhaltsverzeichnis, den Austausch von Schriftsätzen und insbesondere Amicus Curiae-Schriftsätze von Nichtparteien und ihre elektronische Zustellung an alle Beteiligten. Freunde des Gerichts müssen ausdrücklich bestätigen, dass The parties have consented to the filing of this brief.
Da bei Amicus Curiae-Schriftsätzen Bedenken wegen mangelnder Unabhängigkeit der Amici auftraten, ist die folgende Pflichtbestätigung heute von besonderer Bedeutung, und zwar schon bei der Planung des Prozessbeteiligung als Amicus Curiae:
No counsel for a party authored this brief in whole or in part, and no counsel or party made a monetary contribution intended to fund the preparation or submission of this brief. No person other than amicus curiae, its members, or its counsel made a monetary contribution to its preparation or submission.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.