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Donnerstag, den 24. Sept. 2009

Gerichtsbarkeit ohne Zuständigkeit

 
.   Bei Erörterungen amerikanischen Prozessrechts, insbesondere der vielbeklagten maßlosen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte, wird oft der feine Unterschied zwischen Gerichtsbarkeit und örtlicher Zuständigkeit übersehen.

Die sachliche Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, ist weniger von diesem Vorwurf betroffen. In Sachen Cynergy Systems, Inc. Bright School, Inc. et al.,, Az. 09-cv-1079-11, erörtert das Bundesgericht des District of columbia die angegriffene örtliche Zuständigkeit im Sinne von Venue bei von der Beklagten zugestandener Gerichtsbarkeit im Sinne von personal Jurisdiction.

Das Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die beklagte Person will die Beklagte nicht anzweifeln. Lediglich Venue ist strittig, und zwar wegen einer mangelhaften Gerichtsstandsklausel:
The parties shall submit to the jurisdiction of, and accept that venue is proper in, the State of [sic] Federal Courts of the State of California in any legal action or proceeding.
Aus ihr geht die Ausschließlichkeit der getroffenen Wahl nicht hervor, stellt das Gericht am 22. September 2009 fest. Diese Klausel darf es ignorieren.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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