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Montag, den 28. Sept. 2009

Geheimdaten missbraucht: Ersatz?

 
.   Die Rechtsfolgen der Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung für geschützte Geschäftsgeheimnisse erörterte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, der die gesamten USA umfasst, mit unterschiedlichen Szenarien am 24. September 2009 im Fall Kara Technology Inv. v. Stamps.com, Inc., Az. 09-1027.

Beide Unternehmen sind sich einig, dass ein Non-Disclosure Agreement den Austausch von technischen Informationen bei einer Besprechung im Mai 2000 erfasste. Eine Verletzung kann vorliegen, doch war die Übergabe des Knowhows bei der Klagerhebung im Herbst 2004 gerade verjährt, sodass sie im Untergericht nicht eingehend geprüft wurde.

Die Berufung weist den Fall an das Instanzgericht zurück, damit es auch die Verjährung unter dem Aspekt der späteren Verletzung durch Missbrauch des Knowhows prüft. Zudem muss es prüfen, ob die Offenlegung durch die Klägerin bei einer Messe die Geheimnatur des Knowhows beendete und damit eine Verletzung unmöglich wurde.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Verjährungsfrist im US-Recht, die auf die konkreten Daten abstellt - nicht auf x Jahre plus Rest des Jahres, - und die Bedeutung des Confidentiality Agreement im amerikanischen Recht. Ohne diese Vereinbarung tauscht man kein Wissen in einer Besprechung mit Dritten aus. Das gilt für einen Business Plan genauso wie für Knowhow.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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