Das Schatzamt der USA hatte vielfach erklärt, der zugrundeliegende Vertrag sei nicht im Namen der USA abgeschlossen, und die Banken seien nicht ihre Vertreter. Dennoch wird die Klägerin in Sachen Advanced Software Design Corp. v. Federal Reserve Bank of St. Louis, Az. 08-1152, am 30. September 2009 an das andere Gericht geschickt.
Die USA hatten den Vertrag im Verfahren genehmigt. Das reicht nach Präzedenzfallrecht zur Patentvergütung bei Verletzungen durch die USA als Endkunden, entschied das mit landesweiter Patentrechtszuständigkeit ausgestattete Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks neben dem Weißen Haus.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.